DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Selbstlernphasen

In Selbstlernphasen eignet sich der Ausbildungsteilnehmer oder die Ausbildungsteilnehmerin auf Basis der zur Verfügung gestellten Medien angemessenen Inhalts, Umfangs und Gestaltung selbständig verschiedene Kompetenzen an. Seitens der Ausbildungseinrichtung ist eine Möglichkeit für Rückfragen und Beratungen im angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies kann insbesondere über eine Telefon-Hotline, Chats und E-Mail erfolgen. Anfragen des Ausbildungsteilnehmers sollten im Zeitraum von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden.

Für je 16 angefangene Zeitstunden (vorgesehener Bearbeitungsdauer) sind Lernerfolgskontrollen (LEK) mit einer Bearbeitungsdauer von insgesamt mindestens 30 Minuten durchzuführen. Zwischen zwei LEK sollen mindestens zwei Wochen liegen; die erste LEK soll frühestens nach einem Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen erfolgen.

Das nächste Ausbildungskapitel darf erst begonnen werden, wenn die Lernerfolgskontrolle bestanden wurde. Die Lernerfolgskontrolle darf bei Nichtbestehen mehrfach wiederholt werden.

Anrechnungsmodus:

Für 2 vollendete Zeitstunden (vorgesehener Bearbeitungsdauer) in Verbindung mit den entsprechenden Lernerfolgskontrollen wird maximal 1 Unterrichtseinheit angerechnet.

Für Selbstlernphasen können maximal 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.