DGUV Information 203-022 - Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Grundsätzliche Anforderungen

Unabhängig von der Bauart der Siebwaschanlage sind folgende Sicherheitsvorschriften zu beachten:

  • Vor Beginn der Arbeiten muss sichergestellt werden, dass keine gefahrbringenden Aktionen an der Anlage und in der Arbeitsumgebung ausgelöst werden können, wie:

    • unbeabsichtigtes Einschalten von Lösemittelpumpen,

    • Bewegungen von Siebtransporteinrichtungen oder Düsenbalken,

    • selbsttätiges Schließen von Kammertüren,

    • unbeabsichtigtes Abschalten der Raumbe- und -entlüftung.

  • Dabei ist zu beachten, dass die Wirksamkeit einer vorhandenen anlageneigenen Ablufteinrichtung nicht unterbunden wird.

  • Es wird empfohlen, während dieser Tätigkeiten ein gut sichtbares Hinweisschild am Schaltschrank anzubringen, das auf die Wartungsarbeiten hinweist.

  • Vor jeder Wartung oder Reparatur im Inneren der Waschkammer oder im direkten Einflussbereich von Kammer- oder Behälteröffnungen (0,5 m um Beladetür, Filtertanks, Revisionsöffnungen etc.) ist die Waschkammer durch Einschalten der anlageneigenen Ablufteinrichtung ausreichend zu belüften und zu trocknen. Je nach Verdunstungsgeschwindigkeit des verwendeten Lösemittels kann dieser Vorgang längere Zeit beanspruchen, bis die Kammer restlos ausgetrocknet ist. Hinweise zu dieser Zeit sollten beim Anlagenhersteller oder Lösemittellieferanten erfragt werden. Oder die Lösemittelfreiheit im Inneren der Kammer ist unmittelbar vor Arbeitsbeginn messtechnisch nachzuweisen und zu dokumentieren.

  • Die Raumluftabsaugung sowie die anlageneigene Absaugeinrichtung muss während der Zeitdauer der Wartung/Reparatur in Betrieb sein, damit ständig Frischluft nachströmen kann und eventuell entstehende Lösemitteldampfnester aufgelöst werden.

  • Bei Arbeiten in der Waschkammer muss eine zweite Person während des gesamten Wartungs-/Reparaturvorgangs anwesend sein. Alleinarbeit ist für diese Tätigkeit unzulässig.

  • Es besteht generelles Rauchverbot im gesamten Produktionsbereich.