DGUV Information 213-716 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Galvanotechnik und Eloxieren

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik

Aus den Ergebnissen der personenbezogenen (Abschnitte 5.1 ff.) und der stationären Messungen (Abschnitte 5.2 ff.) lassen sich für die untersuchten galvanotechnischen Verfahren Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ableiten.

Diese Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind im Folgenden bezogen auf die untersuchten galvanotechnischen Verfahren tabellarisch zusammengefasst.

Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik definiert § 2 Abs. 15 der Gefahrstoffverordnung. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.

Davon ist im Rahmen dieser EGU dann auszugehen, wenn das 95-Perzentil unterhalb des Beurteilungsmaßstabs liegt.

Die im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik

  • für offene Prozessbehälter,

  • für geschlossene Prozessbehälter

stellen die Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe an folgenden Arbeitsplätzen und Tätigkeiten sicher:

  • an den Prozessbehältern (Standorte der stationären Messungen),

  • bei der Anlagenbedienung,

  • an den Aufsteck- und Abnahmeplätzen.

Die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik für offene Prozessbehälter sind nach den Ergebnissen der Abschnitte 5.1 ff. und 5.2 ff.:

  • wirksame technische Lüftung an den offenen Prozessbehältern, in der Regel konstruktiv ausgeführt als lokale Erfassung an den Rändern der Prozessbehälter (einseitige/zweiseitige Randabsaugung),

  • regelmäßige Prüfung der technischen Lüftung an den offenen Prozessbehältern.

Für die in der folgenden Tabelle 2 aufgeführten galvanotechnischen Verfahren und Prozesse sind nach den Ergebnissen der Abschnitte 5.1 ff. und 5.2 ff. diese technischen Schutzmaßnahmen für offene Prozessbehälter Stand der Technik:

Tabelle 2:
Galvanotechnische Verfahren in offenen Prozessbehältern mit technischer Lüftung als Stand der Technik

VerfahrenProzesseingesetzte Gefahrstoffe
Vorbehandlung
Entfettungalkalische EntfettungNatriumhydroxid NaOH
alkalische Abkochentfettung
elektrolytische Entfettung
Beizenchemisches BeizenHydrogenchlorid (Salzsäure) HCl
Schwefelsäure H2SO4
elektrolytisches BeizenSchwefelsäure H2SO4
DekapierenDekapierenHydrogenchlorid (Salzsäure) HCl
Schwefelsäure H2SO4
Oberflächenbehandlung
Vernickelnchemisches VernickelnNickel und seine Verbindungen
(A-Staubfraktion, E-Staubfraktion)
elektrolytisches VernickelnNickel und seine Verbindungen
(A-Staubfraktion, E-Staubfraktion)
Verkupferncyanidisches VerkupfernCyanide, Cyanwasserstoff
Verzinkenalkalisches VerzinkenNatriumhydroxid
EloxierenEloxieren
(Schwefelsäureverfahren)
Schwefelsäure
Nachbehandlung
BlaupassivierenChromatieren, blau, Chrom(III)Chrom(III)-Verbindungen
Schwefelsäure H2SO4
PhosphatierenPhosphatierenOrtho-Phosphorsäure H3PO4

Die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik für geschlossene Prozessbehälter sind nach den Ergebnissen im Abschnitt 5.2.4 Tiefdruck:

  • geschlossene Prozessbehälter (mechanische Abdeckung) mit Absaugung,

  • Entleeren der Prozessbehälter und Abspülen der Werkstücke vor dem Öffnen der Anlage,

  • wirksame raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage).

Für die in der folgenden Tabelle 3 aufgeführten galvanotechnischen Verfahren und Prozesse sind diese beschriebenen Schutzmaßnahmen für geschlossene Prozessbehälter Stand der Technik:

Tabelle 3:
Galvanotechnische Verfahren in geschlossenen Prozessbehältern mit einer lokalen technischen Lüftung und mit einer raumlufttechnischen Anlage in der Arbeitsumgebung als Stand der Technik

VerfahrenProzesseingesetzte Gefahrstoffe
Oberflächenbehandlung
Glanzverchromenelektrolytisches Verchromen
(Glanzverchromen)
Chrom(VI)-Verbindungen
Schwefelsäure H2SO4
Hartverchromenelektrolytisches Verchromen
(Hartverchromen)
Chrom(VI)-Verbindungen
Schwefelsäure H2SO4
Versilberncyanidisches VersilbernSilber und seine Verbindungen
Cyanide, Cyanwasserstoff
Nachbehandlung
GelbchromatierenChromatieren, gelb, Chrom(VI)Chrom(VI)-Verbindungen
Schwefelsäure H2SO4

Werden Chrom(VI)-Verbindungen in offenen Prozessbehältern eingesetzt, ist die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs messtechnisch zu überprüfen.

Bei den anderen galvanotechnischen Verfahren, bei denen aufgrund der Gefahrstoffmessungen bereits die offenen Prozessbehälter mit wirksamer technischer Lüftung nach den Ergebnissen der Abschnitte 5.1ff und 5.2ff den Stand der Technik darstellen, ist zu erwarten, dass bei geschlossenen Prozessbehältern die Gefahrstoffkonzentrationen weiter abgesenkt werden.

Der modulare Aufbau der Schutzmaßnahmen an den offenen Prozessbehälter und an den geschlossenen Prozessbehältern ist in der DGUV Regel 109-602 "Branche Galvanik" [15] beschrieben. Für die Verfahren Glanzverchromen und Hartverchromen wird dieser modulare Aufbau im Abschnitt 4.2.3 (Glanzverchromen) und in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 (Hartverchromen) der DGUV Regel 109-602 beschrieben [15]. Auf die DGUV Regel 109-602 verweist in diesem Zusammenhang auch die TRGS 561 [13], die für Chrom(VI)-Verbindungen bei Verwendung in der Galvanotechnik genau diese Schutzmaßnahmen fordert.

Weitere allgemeine Hinweise zu lüftungstechnischen Schutzmaßnahmen geben die DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" [20], die Richtlinie VDI 2262 Blatt 3 und 4 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz, Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe" [19] und der "Leitfaden zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen" [21].

Bei Auslegung und Konstruktion der technischen Lüftung ist darauf zu achten, dass es keine Luftrückführung bei krebserzeugenden Stoffen geben darf. Bei krebserzeugenden Schwebstäuben ist eine Luftrückführung nur dann zulässig, wenn behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden. Bei der Luftrückführung sind Geräte mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 %, z. B. Staubklasse H, einzusetzen.