DGUV Information 213-716 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Galvanotechnik und Eloxieren

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Ableitung technischer Schutzmaßnahmen aus den personenbezogenen Messungen

6.1.1
Schutzmaßnahmen für die Anlagenbedienung - allgemein

Bei der Anlagenbedienung werden entweder die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten, oder das 95-Perzentil (Schwefelsäure) an der Person liegt unterhalb des Beurteilungsmaßstabs, mit Ausnahme bei den Chrom(VI)-Verbindungen.

Die Exposition der Anlagenbedienung resultiert aus den Gefahrstoffemissionen aus den Prozessbehältern der jeweiligen Galvanikanlage. Daher bestimmt die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, insbesondere die der technischen Lüftung, auch direkt die Exposition der Anlagenbedienung.

Im Umkehrschluss belegt das Ergebnis dieser Gefahrstoffmessungen, dass mit Ausnahme der Verfahren und Prozessbehälter mit Emissionen von Chrom(VI)-Verbindungen, die Schutzmaßnahmen an allen anderen betrachteten Prozessbehältern ausreichend und wirksam sind. In den hier ausgewerteten Gefahrstoffmessungen ist dies der Mindeststandard "Absaugung vorhanden und in Betrieb", d. h. die lokale Erfassung der Gefahrstoffemissionen an den Prozessbehältern (i. a. einseitige oder beidseitige Randabsaugung der Prozessbehälter).

Bei der Exposition gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen kommt es zu Überschreitungen des Beurteilungsmaßstabs, daher ist die Schutzmaßnahme "Absaugung vorhanden und in Betrieb" bezüglich der Tätigkeiten des Anlagenbedieners bei Exposition gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen nicht ausreichend wirksam.

6.1.2
Anlagenbedienung - Hartverchromen und Glanzverchromen bzw. Anlagenart

Bei den Hauptprozessen Hartverchromen und Glanzverchromen werden die Beurteilungsmaßstäbe für Hydrogenchlorid (Salzsäure) und Schwefelsäure eingehalten, wogegen der Beurteilungsmaßstab der Chrom(VI)-Verbindungen überschritten wird. Beim Glanzverchromen zeigt die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs für Chrom(VI)-Verbindungen im 95-Perzentil, dass beim Glanzverchromen die Schutzmaßnahme "Absaugung vorhanden und in Betrieb" in 95 % der betrachteten Fälle ausreichend wirksam ist. Das ist beim Hauptprozess Hartverchromen nicht der Fall, wo erst im 50-Perzentil der Beurteilungsmaßstab Chrom(VI)-Verbindungen eingehalten wird.

Bezogen auf die Tätigkeit der Anlagenbedienung ist für die Verfahren Hartverchromen und Glanzverchromen die Schutzmaßnahme "Absaugung vorhanden" nicht ausreichend.

An den automatischen Anlagen wird der höchste Anteil an Werten unterhalb des Beurteilungsmaßstabs gemessen, so dass eine Erhöhung des Automatisierungsgrads, z. B. durch die Automatisierung einer zuvor manuell bedienten Anlage, zur Verminderung der Exposition bei der Anlagenbedienung beiträgt.

6.1.3
Aufsteck- und Abnahmeplätze - allgemein

An Aufsteck- und Abnahmeplätzen werden die Beurteilungsmaßstäbe gegenüber Nickel und seine Verbindungen in der E-Staubfraktion und Chrom(VI)-Verbindungen nicht eingehalten.

Daher ist an diesen Arbeitsplätzen die Schutzmaßnahme "Absaugung vorhanden und in Betrieb" an den Prozessbehältern und bei den Verfahren nicht ausreichend wirksam, bei denen Nickel und seine Verbindungen sowie Chrom(VI)-Verbindungen emittiert werden. Bei den anderen untersuchten Verfahren ist diese Schutzmaßnahme bei Tätigkeiten an den Aufsteck- und Abnahmeplätzen ausreichend wirksam.

Der 95-Perzentil von Nickel und seinen Verbindungen in der E-Staubfraktion liegt bei einem Drittel und des Beurteilungsmaßstabs, so dass mit 95 % bei dem Großteil der zugehörigen Verfahren an den Prozessbehältern die Absaugung als Schutzmaßahme ausreichend wirksam ist.

6.1.4
Aufsteck- und Abnahmeplätze - Glanzverchromen

Bei Betrachtung des Hauptprozesses Glanzverchromen sind die Schutzmaßnahmen bezüglich der Emissionen aus den Elektrolyten Hydrogenchlorid und Schwefelsäure der Prozessbehälter ausreichend, d. h. die wirksame Absaugung am Prozessbehälter. Beim 95-Perzentil für Chrom(VI)Verbindungen wird der Beurteilungsmaßstab nicht eingehalten, so dass hier die Schutzmaßnahme "Absaugung vorhanden und in Betrieb" nicht ausreichend wirksam ist.

6.1.5
Trommelbeladung/Trommelentladung - allgemein

Bei allen Messungen von Nickel und seine Verbindungen in der A- und E-Staubfraktion, sowie der Laugen Kaliumhydroxid und Natriumhydroxid und der Säuren Phosphorsäure, Hydrogenchlorid sowie Schwefelsäure wurden die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe an der Person und stationär personenbezogen eingehalten, so dass die Absaugung an den betreffenden Prozessbehältern als Schutzmaßnahme ausreichend wirksam ist.