DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Arbeiten im Triebwerksraum

Arbeiten im Triebwerksraum dürfen nur durch fachkundiges Personal ausgeführt werden. Der Zugang zum Triebwerksraum ist geschlossen zu halten.

Bei Arbeiten im Triebwerksraum sind ungesicherte Gefahrstellen zu beachten, z. B.:

Die Einzugstellen an der Treibscheibe, an der Ablenk- und Umlenkrolle, am Geschwindigkeitsbegrenzer, die spannungsführenden Teile im Schaltschrank, benachbarte Antriebe. Gegebenenfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, z. B. Stillsetzen der Anlage, Absperrungen, Abdecken benachbarter Teile.

Arbeiten an elektrischen Anlagen, z. B. in Schaltschränken und an Motoren, dürfen nur in spannungsfreiem Zustand durchgeführt werden.

Nach Ausschalten des Hauptschalters liegt an verschiedenen Einrichtungen der Aufzugsanlage noch Spannung an (siehe auch Abschnitt 3.6).

Besteht an Triebwerksrahmen, Fundamenten/Podesten oder Montageluken und Schachtöffnungen Absturzgefahr, sind vor Beginn der Arbeiten Absturzsicherungen anzubringen.

Schutzmaßnahmen an Triebwerksrahmen bzw. Fundamenten/Podesten sind z. B. Treppenpodeste mit Geländer. Eine Schutzmaßnahme an Montageluken und Schachtöffnungen ist z. B. ein dreiteiliger Seitenschutz, (siehe auch Abschnitt 3.5).