DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
5.1 Beschäftigungsbeschränkungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

Mit mikrobiell kontaminierten Materialien dürfen nur Beschäftigte umgehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Dies schließt ein, dass die Beschäftigten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können.

Siehe auch § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

  • ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Fachkundiger ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 2 Abs. 11 Biostoffverordnung.

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote für werdende und stillende Mütter richten sich nach dem Mutterschutzgesetz.

Darüber hinaus dürfen am Desinfektionsplatz nur Beschäftigte tätig werden, die über die dabei mögliche Infektionsgefährdung und notwendige Schutzmaßnahmen informiert sind.

Dies betrifft z. B. Personen, die mit Reinigungs-, Wartungs-, Prüf- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind.

Siehe auch § 14 der Biostoffverordnung und §§ 4 und 7 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Für die Beschäftigten am Desinfektionsarbeitsplatz ist eine Vorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 2, Abs. 1 zu veranlassen, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ein "regelmäßiger und größerer Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe" festgestellt wird.

In allen anderen Fällen ist für die Beschäftigten am Desinfektionsarbeitsplatz eine Vorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 2, Abs. 2 anzubieten.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird festgestellt, dass die Beschäftigten am Desinfektionsarbeitsplatz nicht regelmäßig und in größerem Umfang Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe haben,

  • es wird eine wirksame Ausgangsdesinfektion der Abdrücke im zahnärztlichen Labor durchgeführt

  • die Beschäftigten verwenden die zur Verfügung gestellten Schutzhandschuhe und Greifwerkzeuge

  • die Handwaschbecken sind berührungslos bedienbar.

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen.

Der Arzt bzw. die Ärztin hat die Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.