DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 4 - 4
Verkehrswege für Personen

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Verkehrswege für Personen sind überall dort erforderlich, wo Arbeitsplätze in Betriebsstätten oder auf Fahrzeugen häufig erreicht und verlassen werden müssen.

Verkehrswege sind nicht erforderlich, wenn Beschäftigte nur gelegentlich Arbeitsplätze erreichen und verlassen müssen - zum Beispiel für Arbeiten an liegen gebliebenen Fahrzeugen oder für Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Bahninfrastruktur.