Abschnitt 8 - 8 Einsatz von Leitern
Der Einsatz von Leitern ist bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen nur erlaubt, wenn keine anderen technischen Mittel möglich sind oder deren Einsatz unverhältnismäßig ist.
Nach Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" zu § 6, Abschnitt 3.1.4) ist die Verwendung von Leitern nur in solchen Fällen zulässig, in denen
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Geringe Dauer der Verwendung bedeutet, dass der Umfang der Arbeiten mit der Leiter einen Zeitraum von maximal 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreitet.