DGUV Information 203-017 - Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Sichern von Leitungen

  • Freigelegte Leitungen dürfen nur nach Vorgabe oder unter Mitwirkung des Betreibers gesichert werden.

  • Lageänderungen dürfen nur in Abstimmung mit dem Betreiber vorgenommen werden.

  • Leitungen sind vor mechanischen Belastungen und Beschädigungen zu schützen. Punktuelle Aufhängungen sind wegen möglicher Beschädigungen, z. B. durch Knicke oder kleine Biegeradien, unzulässig. Der Einbau von geeigneten Unterstützungen ist mit dem Betreiber abzustimmen.

  • Sicherungsarbeiten an Leitungen sind so durchzuführen, dass deren Dichtheit und Festigkeit nicht beeinträchtigt werden.

  • Bei Leitungen aus PVC oder Metallguss, die nahe zur Baugruben- oder Grabenwand liegen, ist mit dem Betreiber an Hand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie z. B.:

    • Leitungen freilegen, um sie während der Bauarbeiten beobachten zu können.

    • Leitungen, die unter Druck betrieben werden, nach Möglichkeit im Baubereich mit Schiebern absperren oder drucklos machen.

      Auf jeden Fall ist vor Ort zu prüfen, ob Absperrvorrichtungen oberhalb und unterhalb der Baustelle vorhanden und funktionsfähig sind.

    • Baugrube oder Graben so sichern, dass plötzlich aus berstenden Leitungen austretendes Medium, insbesondere Wasser, die Beschäftigten im Arbeitsbereich nicht gefährden kann. Dazu zählt auch die Sicherstellung geeigneter Fluchtwege.