DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Abstufung der Gefährdung durch nitrose Gase bei schweißtechnischen Arbeiten

Ohne lüftungstechnische Maßnahmen im Entstehungsbereich sind die Gefährdungen durch nitrose Gase bei schweißtechnischen Verfahren wie folgt zuzuordnen:

Eine sehr hohe Gefährdung besteht beim

Flammwärmen, Flammrichten, Flammhärten, Flammstrahlen und Flammspritzen.

Es sind sehr hohe Emissionen an nitrosen Gasen zu erwarten.

Eine hohe Gefährdung besteht beim

Plasmaschmelzschneiden mit Druckluft oder Stickstoff. Es sind hohe Emissionen an nitrosen Gasen zu erwarten.

Eine mittlere Gefährdung besteht beim

Laserstrahlschneiden mit Druckluft oder Stickstoff, beim Gasschweißen sowie beim Brennschneiden.

Eine geringe Gefährdung besteht bei

Lichtbogenschweißverfahren, wie Lichtbogenhandschweißen, MAG/MIG-Schweißen, MIG-Löten.

Die Gefährdung durch nitrose Gase wird höher, wenn die genannten Verfahren angewendet werden in:

  • engen Räumen

  • unzureichend belüfteten Bereichen

  • ungünstigen Arbeitspositionen

Grundsätzlich muss nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz durchgeführt und es müssen bei Bedarf erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Gemäß § 7 der GefStoffV sind Ausmaß (z. B. Konzentration), Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Zu beachten sind bei der Beurteilung der Exposition gegenüber nitrosen Gasen ebenfalls die:

  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" Nummer 3.2 Gefährdungsbeurteilung.

  • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

Die Umsetzung in der Praxis kann durch Arbeitsplatzmessungen erfolgen. Diese sind mit geeigneten direktanzeigenden Messgeräten durchzuführen. Orientierende Messungen können auch mit Prüfröhrchen erfolgen. Messverfahren für gasförmige Stoffe werden auch in der DGUV Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" beschrieben.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

AGW für Stickstoffmonoxid: 2 ppm; Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert-Überschreitungsfaktor): 2(II)

AGW für Stickstoffdioxid: 0,5 ppm; Spitzenbegrenzung(Kurzzeitwert-Überschreitungsfaktor): 2(I)

sind wegen der Gefahr einer akuten Intoxikation dringend einzuhalten.