DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 16 - 16 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Arzt oder eine Ärztin beauftragen. Der Arzt oder die Ärztin muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst unter anderem

  • die arbeitsmedizinische Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen,

  • die Empfehlung von Schutzmaßnahmen,

  • ein ärztliches Beratungsgespräch zur Aufklärung und Beratung von Beschäftigten und

  • bei Zustimmung der oder des Beschäftigten die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Je nach Randbedingungen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Pflichtvorsorge (muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden),

  • Angebotsvorsorge (muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden)

oder

  • Wunschvorsorge (muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden).

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Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen veranlasst beziehungsweise angeboten werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Pflichtvorsorge ist zum Beispiel zu veranlassen, wenn Beschäftigte gegenüber Hartholzstäuben gemäß TRGS 906 exponiert sind. Dagegen ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Holzstäuben gemäß TRGS 907 die arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Weitere Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge können zum Beispiel Tätigkeiten mit folgenden branchentypischen Gefahrstoffen sein:

  • Styrolhaltige Produkte

  • Epoxidharze

  • Isocyanate/PUR-haltige Produkte

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Abb. 16.1
Mitarbeiter im Gespräch mit dem Betriebsarzt

  • Asbest

  • Produkte, die Lösemittel wie zum Beispiel Toluol, Xylol, Methanol, Ethanol, Hexan, Heptan enthalten

  • Bleihaltige Beschichtungen

  • Haut- oder atemwegssensibilisierende Stoffe

Unter bestimmten Umständen muss arbeitsmedizinische Vorsorge auch durchgeführt werden, wenn bei Tätigkeiten regelmäßig

  • flüssigkeitsdichte Handschuhe oder

  • Atemschutzgeräte

benutzt werden.

Ob die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge gegeben sind, ist in Absprache mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt zu klären.

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Weiterführende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl des Personenkreises finden sich in den "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" der DGUV. Als Leitlinien zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen werden die "DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" herangezogen.
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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Vorsorgekartei führen. Darin muss dokumentiert werden, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Auch Zeitpunkt und Anlass müssen angegeben werden.