
Profilzerspanerwerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen (bisher: BGI 730-2)
Anhangteil
Anhang 3 – Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten
Tabelle 1 Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 619 | nach VBG 10 bis Baujahr 1994 | |
Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z. B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein. Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
| Allgemeine Anforderungen: Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern Spezielle Anforderungen:
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Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z.B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten) | Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang Fzu gestalten | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619 |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden | |
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können | |
Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein | Vorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können |
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
| Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können | |
Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen | (es galt VDE 0113) |
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54) | In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44) | |
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert sein | Wenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden | |
Steuerungen | Steuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich | Forderung in VBG 10 nicht enthalten | |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werden | Warnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann |
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619 | |
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich | (es galt VDE 0113) |
NOT-AUS | Müssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt sein | Erforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen |
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde) | Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein | |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Müssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt | Forderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird) |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt)
| Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich |
Benutzerinformation/ Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten: | Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden |
Kennzeichnung | Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
| Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
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Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Tabelle 2 Mehrblattkreissägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1870-4 | nach VBG 7j Baujahr 1980-1994 | nach VBG 7j bis Baujahr 1979 | ||
Maschinen mit Walzen- vorschub (im Gegenlauf arbeitende Sägewelle, die unter der Werkstückauflage angeordnet ist) | Maschinen mit Plattenband- vorschub | |||
Anordnung von Stellteilen | Vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite | Am Bedienplatz, gefahrlos zu betätigen | Die damalige Fassung der VBG 7j enthielt keine speziellen Regelungen für Mehrblattsägen, es bestand jedoch ab 1980 Nachrüstpflicht | |
Ingangsetzen | Der Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Stillsetzen | Ein Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
NOT-AUS | Auf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich | Erforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbar | Keine Nachrüstpflicht | |
Mechanischer Vorschub | Sofern Umkehr der Vorschubrichtung möglich, darf diese nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen und darf nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Störung der Energieversorgung | Automatischer Wiederanlauf muss verhindert sein | Unterspannungsauslösung erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | |
Vorschubgeschwindigkeit | Bei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile) | Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bremse | Erforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 sec | Bremse explizit nicht gefordert, aber Verkleidung mit Zuhaltung bis Werkzeugstillstand ab Bj. 1989 | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gegenlauf | Rückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten | Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite erforderlich, die auch Splitter auffängt | Greifer-Rückschlagsicherung und Splitterfangeinrichtung über die gesamte Einschubbreite erforderlich | Nachrüstpflicht für Rückschlagsicherung |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Sicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Tunnel und Prallwand | Prallwand und selbsttätiger Abtransport bearbeiteter Werkstücke | Nachrüstpflicht | |
Anforderungen an Rückschlaggreifer | Über die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich | Über die gesamte Einschubbreite reichend | Über die gesamte Einschubbreite reichend | |
Auflagewinkel zwischen 85 ° und 55 ° bei allen möglichen Schnitthöhen | Auflagewinkel 55 ° bis 60 °, Eindringtiefe mindestens 5 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994, keine Anforderungen hinsichtlich Auflagewinkel | ||
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85 ° hinaus verhindert | Durchpendeln verhindert | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick | Distanzscheiben max. 1 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren, ansonsten halbe Greiferbreite | Zwischenlage nicht dicker als halbe Greiferbreite | Keine speziellen Anforderungen | |
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge) | Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren | Greiferbreite zwischen 8 und 15 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend | Müssen selbsttätig zurückfallen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Winkel der Schneiden zwischen 30 ° und 60 ° | Scharfkantige Greifer | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich, diese darf nur betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen | Anheben mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich | Rückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18: Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstelleinrichtung nicht außer Wirkung gesetzt werden können | Für Maschinen mit Plattenbandvorschub wie Baujahr 1980 bis 1988 | |
Anforderungen an Splitterfänger von oben | Unterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm |
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typ 1 oder eine Kombination von Typ 1 mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlag sicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typ 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typ 1 entfallen | Rückschlagsicherung muss auch zurückfliegende Splitter auffangen. Gliederbreite 8-10 mm und dazwischen Scheiben bis max. 1 mm Dicke | Splitterfangeinrichtung seitlich und eine über den gesamten Einschubbereich. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18 zwei Splitterfangeinrichtungen von oben | Die Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite muss auch zurückfliegende Splitter auffangen | |
Breite der Greifer:
| Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Auflagewinkel maximal 85 ° | Auflagewinkel 55 ° bis 90 ° | Auflagewinkel 70 ° bis 90 ° | Keine speziellen Anforderungen | |
Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Scheiben mit 0,4 bis 1 mm zulässig | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren | Siehe Rückschlagsicherung | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | |
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung | Siehe Rückschlagsicherung | Anheben der Splitterfänger durch eine Hochstellvorrichtung darf nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich sein | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Splitterfänger von unten | Unterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85 ° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems, Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fängerzwischen 6 und 15 mm | Keine speziellen Anforderungen | Einrichtungen quer vor dem Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und Sägeblättern, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangen | Nachrüstpflicht bei Plattenbandvorschub |
Sicherung der Einschuböffnung bei Gleichlaufmaschinen | Sicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstofflagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Schutztunnel und Prallwände | Schutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prallwand 10 mm oder 20 mm bei Sägewellenantrieben > 50 kW, Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | |
Werkstückauflagen und Werkstückführungen | Füllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss hierfür ein Betriebsartenwahlschaltervorhanden sein | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung der Werkzeuge | Feste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | |
Sicherung der Vorschubeinrichtung | Mit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff zu den Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | |
Vorschubwalzen müssen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet sein | Keine zusätzlichen Anforderungen | |||
Zusätzlich für Maschinen mit Plattenbandvorschub | Gefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein | (nicht betroffen) | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |