DGUV Information 209-035 - Profilzerspanerwerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Anhang 3 - Bau- und Ausrüstungsanforderungen

Der Anhang 3 enthält eine Auswahl an Informationen zur Beschaffenheit und Ausführung von Maschinen und Anlagen gemäß Maschinenrichtlinie. Die Anforderungen an die Profiliermaschine sind im Kapitel 4.4 beschrieben. Dem entsprechend sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen.

Die Informationen in den folgenden Tabellen sollen Ihnen ebenfalls als Hilfestellung und Grundlage für die Beurteilung eines Nachrüstbedarfs dienen.

Tabelle 2 Stetigförderer

nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 619
Gefährdungen durch Quetschen und ScherenIm Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN ISO 13854 zu vermeiden oder, z. B. durch Schutzeinrichtungen, mit Annäherungsreaktion zu sichern.
Der Bereich unter einer Vertikalumsetzeinrichtung muss - bei einer Resthöhe unter 2,5 m - zum Beispiel mit verriegelten Türen oder Schranken gesichert werden. Für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder mit Blockiereinrichtungen geschaffen werden.
FangstellenFeste Schutzeinrichtungen erforderlich.
EinzugsstellenAllgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein.
Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich setzen besondere Sicherungen an folgenden Stellen voraus:
  • Umlenkstellen an Zugorganen durch Füllstücke oder Verkleidungen

  • Räder und Rollen von Transportwagen (Fußverletzungen vermeiden)

  • Auflauf- und Einzugsstellen an angetriebenen Rollenbahnen

  • Einzugsstellen an Tragrollen durch Bandförderer (wenn Band nicht mindestens 50 mm nach oben aus weichen kann); Tragrollen in Arbeitsbereichen sind vollständig abzudecken.


Spezielle Anforderungen im Arbeitsbereich setzen besondere Sicherungen an folgenden Stellen voraus:
  • Gefahrbereiche zwischen Tragkettenförderer und bewegtem Stückgut

  • Gefahrbereiche zwischen Rollenbahnen und bewegtem Stückgut zum Beispiel durch Auskleidungen zwischen den Rollen mit einem Spalt von max. 5 mm

Gefährdungen durch Anstoßen und AnfahrenEntsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z. B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten).
Sicherung des Zugangs zu GefahrbereichenUm zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind sie entsprechend zu gestalten.
Sicherung gegen Herabfallen von GegenständenAn Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein.
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein.
  • Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich.

  • Vertikale Stetigförderer (z. B. Abstapelung; Schlaffkettenerkennung)

Laufstege, Arbeitsbühnen, ZugängeEs müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein.
Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können:
  • Es müssen Arbeitsbühnen vorhanden sein.

  • Die Konstruktion muss so gestaltet sein, dass bewegliche Arbeitsbühnen, Hebebühnen oder Gerüste eingesetzt werden können.

Elektrische AusrüstungDie elektrische Ausrüstung muss DIN EN 60204-1 entsprechen.
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in DIN EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54).
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf ) müssen verhindert sein.
SteuerungenSteuerungen müssen DIN EN 954-1 und DIN EN ISO 13849-1 entsprechen und mindestens Kat 1 PL C erfüllen.
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich.
Start und WiederanlaufBei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltet werden. Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein.
StoppAn allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich.
NOT-HALTEin NOT-HALT muss an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-HALT-Schalter max. 10 m entfernt sein (nach DIN EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-HALT-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde).
hydraulische und pneumatische EinrichtungenDiese Einrichtungen müssen DIN EN ISO 4413:2011-04 bzw. DIN EN ISO 4414:2011-04 entsprechen.
Einrichten und InstandhaltenUnübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt.
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-AnforderungenEs sind verschiedene Prüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H der Norm festgelegt).
Benutzerinformation/ BetriebsbestimmungenDer Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
  • Angaben über Betriebsarten

  • eventuell erforderliche Montage, Verankerungs- und Befestigungspunkte

  • Hinweise für Wartung und Instandhaltung (Anforderungen an Personal, Verschleißteile, erforderliche Inspektionen, Maßnahmen bei Arbeiten mit entfernten Schutzeinrichtungen)

KennzeichnungEs muss nach § 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) ein Typenschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
  • Hersteller

  • Herstellungsjahr

  • gesetzliche Zeichen

  • Serie- oder Typnummer

  • Seriennummer

  • CE-Kennzeichnung


Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden.

Tabelle 2 Mehrblattkreissägen

nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 1908513
Anordnung von StellteilenAnordnung vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite
IngangsetzenDer Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat.
StillsetzenEin Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen.
NOT- AUSAuf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich
Mechanischer VorschubSofern eine Umkehr der Vorschubrichtung möglich ist, darf sie nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen können. Außerdem darf sie nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können.
Störung der EnergieversorgungAutomatischer Wiederanlauf muss verhindert sein.Gefährliche Situationen z. B. Verlust der Werkstückspannung müssen verhindert sein.
VorschubgeschwindigkeitBei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit ist eine Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich.
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile)Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat
Bremse
  • 90 s bei Maschinen, die mit Antrieben ausgerüstet sind, die alle eine Nennleistung von höchstens 200 kW haben;

  • 120 s bei Maschinen mit mindestens einem Antrieb mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW.

Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für GegenlaufRückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für GleichlaufSicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für GleichlaufTunnel und Prallwand
Anforderungen an RückschlaggreiferÜber die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich
Auflagewinkel zwischen 85° und 55° bei allen möglichen Schnitthöhen
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85° hinaus verhindert
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge)
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend
Winkel der Schneiden zwischen 30° und 60°
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich.
Sie darf nur dann betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen.
Anforderungen an Splitterfänger von obenUnterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typs 1 oder Typ 1 kombiniert mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlagsicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typs 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 entfallen. Breite der Greifer:
  • Typ 1: zwischen 6 und 20 mm (abhängig von der Länge)

  • Typ 2: nicht breiter als die 3-fache Breite des Fingers auf dem er aufliegt


Auflagewinkel maximal 85°
Abstand zum Tisch maximal 1 mm
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren.
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung.
Anforderungen an Splitterfänger von untenUnterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger:
Aufstellwinkel auf max. 85° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm, Breite der Fänger zwischen 6 und 15 mm
Sicherung der Einschuböffnung bei GleichlaufmaschinenSicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstofflagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm sowie mit mindestens zwei sich zur Hälfte überlappenden Lagen derselben Dicke oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1
Anforderungen an Schutztunnel und PrallwändeSchutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prallwand abhängig von der Leistung der Sägewellenantriebe und der Materialeigenschaften: Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich.
Werkstückauflagen und WerkstückführungenFüllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss dafür ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein.
Sicherung der WerkzeugeFeste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung inklusive Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung
Sicherung der VorschubeinrichtungDer Zugriff auf gefahrbringende Bewegungen von Antrieben, z. B. für Werkzeuge oder Vorschubeinrichtungen, muss durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und, wenn der Zugriff mehr als einmal wöchentlich erforderlich ist, auch durch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung verhindert werden. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen mit Verriegelung und Zuhaltung versehen sein, wenn die Nachlaufzeit größer als 10 s ist.
Zusätzlich für Maschinen mit PlattenbandvorschubGefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein.
ccc_1667_as_2.jpgHinweis
Die Bau- und Ausrüstungsanforderungen nach Tabelle 1 und Tabelle 2 sind in Anlehnung an genannte Normen nur verkürzt aufgeführt. Technische Details, z. B. Materialeigenschaften, Sicherheitsabmessungen und die Anforderungen an die sicherheitsrelevanten Steuerfunktionen sowie sonstige physikalische Größen für die Auslegung und Konstruktion, sind den einschlägigen Normen zu entnehmen.