DGUV Information 209-034 - Gattersägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 3 - Bau- und Ausrüstungsanforderungen

Der Anhang 3 enthält eine Auswahl an Informationen zur Beschaffenheit und Ausführung von Maschinen und Anlagen gemäß Maschinenrichtlinie. Die Anforderungen an die Gattersäge sind im Kapitel 4.1.4. "Vertikalgatter" beschrieben. Dem entsprechend sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen.

Die Informationen in den folgenden Tabellen sollen Ihnen ebenfalls als Hilfestellung und Grundlage für die Beurteilung eines Nachrüstbedarfs dienen.

Tabelle 1 Stetigförderer

nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 619
Gefährdungen durch Quetschen und ScherenIm Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrenbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von DIN EN 349 zu vermeiden oder z. B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern.
Während der Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern. Für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden.
FangstellenFeste Schutzeinrichtungen sind erforderlich.
EinzugsstellenAllgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein. Spezielle Anforderungen gelten im Arbeits- und Verkehrsbereich, deshalb müssen folgende Stellen gesichert werden:

1) Umlenkstellen an Zugorganen durch Füllstücke oder Verkleidungen
2) Räder und Rollen von Transportwagen so, dass Fußverletzungen vermieden werden
3) Auflauf- und Einzugsstellen an angetriebenen Rollenbahnen
4) Einzugsstellen an Tragrollen durch Bandförderer (wenn das Band nicht mindestens 50 mm nach oben ausweichen kann), Tragrollen in Arbeitsbereichen sind vollständig abzudecken

Spezielle Anforderungen gelten im Arbeitsbereich, deshalb müssen folgende Stellen gesichert werden:

1) Gefahrenbereiche zwischen Tragkettenförderer und bewegtem Stückgut
2) Gefahrenbereiche zwischen Rollenbahnen und bewegtem Stückgut zum Beispiel durch Auskleidungen zwischen den Rollen mit einem Spalt von max. 5 mm
Gefährdungen durch Anstoßen und AnfahrenEntsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z. B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten).
Sicherung des Zugangs zu GefahrenbereichenUm zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrenbereichen benutzt werden, sind sie dem Anhang F entsprechend zu gestalten.
Sicherung gegen Herabfallen von GegenständenAn Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein.
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein.
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich.
Laufstege, Arbeitsbühnen, ZugängeEs müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein.
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen
  • feste Arbeitsbühnen vorhanden sein oder

  • die Konstruktion muss so gestaltet sein, dass bewegliche Arbeitsbühnen, Hebebühnen oder Gerüste eingesetzt werden können.

Elektrische AusrüstungDie elektrische Ausrüstung muss DIN EN 60204-1 entsprechen.
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54).
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf ) müssen verhindert sein.
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich.
Start und WiederanlaufBei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltet werden.
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss es eine Verriegelung geben.
StoppAn allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in sehr kurzem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich.
NOT-AUSDiese Einrichtungen müssen an allen Steuerständen, manuellen Be- und Entladestellen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Der nächste NOT-AUS-Schalter darf von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers max. 10 m entfernt sein (Quelle: DIN EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde).
Hydraulische und pneumatische EinrichtungenDiese Einrichtungen müssen DIN EN 982 bzw. DIN EN 983 entsprechen.
Einrichten und InstandhaltenUnübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze (Einsehbarkeit des Gefahrenbereichs) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt.
Prüfung der Sicherheits- und EMV-AnforderungenEs sind verschiedene Prüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt).
Benutzungsformation/Betriebsbestimmungen



Kennzeichnung
Der Hersteller ist verpflichtet eine Betriebsanleitung mitzuliefern, die unter anderem Folgendes beinhalten muss:
  • Angaben über Betriebsarten

  • eventuell erforderliche Montage, Verankerungs- und Befestigungspunkte

  • Hinweise für Wartung und Instandhaltung (Anforderungen an Personal, Verschleißteile, erforderliche Inspektionen, Maßnahmen bei Arbeiten mit entfernten Schutzeinrichtungen)



Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
  • Hersteller

  • Herstellungsjahr

  • gesetzliche Zeichen

  • Serien- oder Typnummer

  • Seriennummer

  • Hinweis auf Betriebsanleitung

Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden.

Tabelle 2 Mehrblattkreissägen

nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 619
Anordnung von StellteilenAnordnung vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite.
IngangsetzenDer Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat.
StillsetzenEin Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen.
NOT- AUSAuf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich.
Mechanischer VorschubSofern eine Umkehr der Vorschubrichtung möglich ist, darf sie nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen können. Weiterhin darf sie nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können.
Störung der EnergieversorgungAutomatischer Wiederanlauf muss verhindert sein.
VorschubgeschwindigkeitBei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit ist eine Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich.
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile)Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat.
BremseErforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 sec.
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für GegenlaufRückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten.
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für GleichlaufSicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben.
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für GleichlaufTunnel und Prallwand
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 1870-4
Anforderungen an RückschlaggreiferÜber die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich
Auflagewinkel zwischen 85° und 55° bei allen möglichen Schnitthöhen
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85° hinaus verhindert
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm
(abhängig von der Länge)
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend
Winkel der Schneiden zwischen 30° und 60°
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich.
Sie darf nur dann betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen.
Anforderungen an Splitterfänger von obenUnterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typs 1 oder Typ 1 kombiniert mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlagsicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typs 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 entfallen.
Breite der Greifer:
  • Typ1: Zwischen 6 und 20 mm (abhängig von der Länge)

  • Typ 2: Nicht breiter als die 3-fache Breite des Fingers auf dem er aufliegt

Auflagewinkel maximal 85°
Abstand zum Tisch maximal 1 mm
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren.
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung.
Anforderungen an Splitterfänger von untenUnterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger:
Aufstellwinkel auf max. 85° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems
Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fänger zwischen 6 und 15 mm
Sicherung der Einschuböffnung bei GleichlaufmaschinenSicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstofflagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1
Anforderungen an Schutztunnel und PrallwändeSchutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prallwand 10 mm oder 20 mm bei liche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich
Werkstückauflagen und WerkstückführungenFüllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss dafür ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein.
Sicherung der WerkzeugeFeste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung
Sicherung der VorschubeinrichtungMit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff auf die Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion.
Zusätzlich für Maschinen mit PlattenbandvorschubGefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein.