Abschnitt 1.12 - 1.12 Prüfpflichtige Einrichtungen und Anlagen in Tischlereien/Schreinereien
Folgende Anlagen, die häufig in Tischlereien/Schreinereien betrieben werden, müssen regelmäßig von befähigten Personen geprüft werden:
Anlage/ Betriebsmittel | Prüffrist (Empfehlung) | Prüffrist eingehalten | Erledigungs- vermerk | nächste Prüfung | |
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ja | nein | ||||
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | alle 4 Jahre | ||||
Handmaschinen | 1/2 jährlich | ||||
Kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore | jährlich | ||||
Feuerlöscher | alle 2 Jahre | ||||
Flurförderfahrzeuge | jährlich | ||||
Hebebühnen | jährlich | ||||
Krane | jährlich | ||||
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb | jährlich | ||||
Winden, Hub- und Zuggeräte | jährlich | ||||
Druckbehälter | je nach Größe und Druck | ||||
Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich | alle 3 Jahre |