Abschnitt 5.3 - 5.3 Wiederkehrende Prüfungen (§ 14 Abs. 2 der BetrSichV)
Pressen sind in aller Regel Schäden verursachenden Ereignissen ausgesetzt und fallen daher unter § 14 Abs. 2 der BetrSichV.
Tabelle 1
Empfehlung für die bewährte Pressen-Prüffrist aus der TRBS 1201 (Tabelle in deren Anhang 4):
Fortl. Nr. | Arbeitsmittel | Prüffrist | Hinweise zur Prüfung |
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12 | Pressen der Metallbe- und verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss | 1mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Notbefehls- und Schutzeinrichtungen wie Handschutz, Steuerung, Antrieb bei Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine Die Prüfvorgaben der Herstellfirma sind dabei zu berücksichtigen. |
Zumindest die Betriebsanleitungen neuerer Pressen mit "CE" werden aufgrund normativer Festlegungen konkrete Prüfhinweise der Pressenherstellfirma enthalten, bei Fehlen solcher Hinweise kann der Anhang 8 "Prüfhinweise" dieser Schrift Orientierung bieten.
Auf das Zerlegen von Komponenten, die durch die Pressensteuerung überwacht werden (z. B. Pressensicherheitsventile oder Kupplungs-Brems-Kombinationen an mechanischen Pressen mit Nachlaufüberwachungseinrichtung) kann bei wiederkehrenden Prüfungen von Pressen verzichtet werden, ebenso auf die Rissprüfung von Einzelteilen - es sei denn, es liegen andere Erfahrungen oder einschlägige Prüfhinweise der Pressenherstellfirma vor.
Wenn BWS eingesetzt werden, führen BWS-Herstellfirmen teils weiter die früher in berufsgenossenschaftlichen Schriften vorgeschriebene separate wiederkehrende BWS-Prüfung durch. Bei alten BWS mit Verschleißteilen ist eine separate BWS-Prüfung durch die BWS-Herstellfirmen wegen der erforderlichen speziellen Prüfausrüstung unverzichtbar. Die BWS-Herstellfirmen verfügen über ein sehr umfangreiches spezifisches Erfahrungswissen.