DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

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Abschnitt 5 - 5 Grundlage bei Pressenprüfungen, Prüfarten, fehlende CE-Kennzeichnung

Pressenprüfungen sind Prüfungen nach § 14 BetrSichV und bestehen daher aus

  • Ordnungsprüfungen und

  • technischen Prüfungen

(Abschnitt 2.2 der TRBS 1201).

Bei der Ordnungsprüfung von Pressen wird zum Beispiel festgestellt,

  • ob die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen technischen Unterlagen vorhanden und plausibel sind,

  • ob die technischen Unterlagen mit der Ausführung übereinstimmen und

  • ob die Beschaffenheit der Presse seit der letzten Prüfung geändert worden ist.

(Abschnitt 2.3 der TRBS 1201).

Zur technischen Prüfung gehören die Prüfarten:

  • Sichtprüfung

  • Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Steuereinrichtungen

  • Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln

(Abschnitt 2.4 der TRBS 1201).