DGUV Information 203-011 - Handbetriebene Schneidgeräte

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Abschnitt 3 - 3 Betrieb von handbetriebenen Schneidgeräten

Beim Betrieb von handbetriebenen Schneidgeräten müssen Anforderungen aus mehreren staatlichen Verordnungen erfüllt werden. Für den Betrieb eines handbetriebenen Schneidegerätes sind die nachfolgenden genannten Verordnungen von besonderer Bedeutung:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an handbetriebenen Schneidgeräten sind entsprechende zu informieren und zu qualifizieren, dass eine sichere Verwendung gewährleistet ist. Hierzu gehört:

  • Gebrauchsanleitung: Gebrauchsanleitungen dienen dazu, die Benutzerin oder den Benutzer darüber zu informieren, wie das Gerät bestimmungsgemäß zu gebrauchen ist. Die Gebrauchsanleitung muss im Unternehmen an einer geeigneten Stelle ausliegen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schnell und zuverlässig informieren können.

  • Unterweisung: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen mindestens jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bei der Unterweisung über vorhandene Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln, von Arbeitsstoffen und/oder von der Arbeitsumgebung ausgehen, informiert werden. Neben den möglichen Gefahren sind vorhandene Schutzmaßnahmen und Verhaltensregel Inhalt der Unterweisung. Weitere Informationen zu Inhalte, Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen können vom Internetauftritt der BG ETEM, unter der Rubrik Medien, entnommen werden.

  • Betriebsanweisung: Das Unternehmen hat eine Betriebsanweisung für den Umgang mit handbetriebenen Schneidgeräten zu erstellen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich zu machen. Die Betriebsanweisung muss informieren über:

    • Mögliche Gefahren, die von handbetriebenen Schneidgeräten ausgehen.

    • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

    • Erste Hilfemaßnahmen.

Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.

Prüfung und Instandhaltung

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheit des handbetriebenen Schneidegerätes über die gesamte Verwendungsdauer gewährleistet ist. Dieses soll durch regelmäßige Prüfungen und Instandsetzung erreicht werden. Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, in welchen Fristen das handbetriebene Schneidegerät geprüft werden soll. Bei der Festlegung der Prüffristen sind die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen z. B. aus der Gebrauchsanleitung zu beachten. Neben den Prüffristen muss der Unternehmer auch festlegen, welche Qualifikation die Person haben muss, um die Prüfung durchführen zu dürfen. Instandsetzungsarbeiten sind bei erkannten Mängeln unverzüglich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Es ist hierbei zu beachten, dass auch die Instandsetzungsarbeiten selbst sicher durchzuführen sind.