IFA-LSA 01-400 - Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Technischer Lärmschutz

Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht nach § 7 die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern ("Minimierungsgebot"). Als Maßstab bei der Entscheidung über erforderliche Lärmschutzmaßnahmen ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen, der nach § 2 als "Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen" definiert ist. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Erst wenn sich damit keine ausreichenden Lärmminderungserfolge erzielen lassen, kommen persönliche Schutzmaßnahmen durch Gehörschutzmittel in Betracht.

Lärmminderungsprogramm

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen und durchzuführen (§ 7 (5) LärmVibrationsArbSchV). Die wesentlichen Schritte im Rahmen der Erstellung eines Lärmminderungsprogramms werden in den Technischen Regeln TRLV Lärm, Teil 3 im Abschnitt 7 aufgeführt und im IFA-LSA 01-305 detailliert erläutert [7].

Gehörschutz

Bereits bei Überschreiten von einem der unteren Auslösewerte sind den Beschäftigten geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz auch tragen. Der Gehörschutz ist hinsichtlich seiner Schalldämmung so auszuwählen, dass die Gehörbelastung des Beschäftigten (unter dem Gehörschutz!) die maximal zulässigen Expositionswerte von LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet. Das sollte bei der Auswahl des Gehörschutzes nach der DGUV Regel 112-194 [8] gewährleistet sein. Zur Unterstützung des Betriebes bei der Auswahl von für die jeweiligen Arbeitsplätze geeigneten Gehörschützern bietet das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) auf seiner Internetseite ein herunterladbares Auswahl-Programm an (ccc_1625_as_32.jpgwww.dguv.de, Webcode d4785).

Für einen Lärmbereich gilt grundsätzlich die Verpflichtung, Gehörschutz zu tragen, auch bei nur kurzzeitigem Aufenthalt in diesem Bereich. Die TRLV Lärm erläutert dazu, dass der Arbeitgeber bei Lärmexposition im Bereich der oberen Auslösewerte von einer Überschreitung des maximal zulässigen Expositionswertes ausgehen muss, wenn hier kein Gehörschutz getragen wird (Teil 3, Abschnitt 5 (5)).