Abschnitt 5.1 - 5.1 Materialanforderungen
Das verwendete Netzmaterial entspricht der Klasse B1 der DIN EN 1263-1, weist jedoch eine Maschenweite ≤ 45 mm auf.
Das Netzmaterial wird entweder ohne Prüfung der Prüfmasche gemäß der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Herstellung verwendet,
oder
die Prüfung der Alterung, der Beschädigung und des Abriebes wird regelmäßig durchgeführt und der Prüfnachweis ist dokumentiert.
Gurte (Anschlaggurte, Traversengurte) müssen den Anforderungen nach DIN EN 12195-2 entsprechen. Angaben über die zugehörige Spannkraft des Gurtes müssen vorliegen.
Abb. 3
Prinzip eines Arbeitsplattformnetzes