DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Verkehrswege

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin haben sicherzustellen, dass Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

  • der Art der baulichen Anlage,

  • den wechselnden Bauzuständen,

  • den Witterungsverhältnissen und

  • den jeweils auszuführenden Tätigkeiten

ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen.

Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen. Insbesondere dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen aus der Materiallagerung entstehen.