DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Arbeitsplattformnetze können als Arbeitsplätze und Verkehrswege an hochgelegenen Arbeitsplätzen unter Einhaltung bestimmter Standards (siehe Abschnitt 5) verwendet werden. Des Weiteren schützen diese Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens. Bei der Verwendung von Arbeitsplattformnetzen als Arbeitsplatz und Verkehrsweg treten zusätzliche körperliche Belastungen auf Grund des Netzdurchhanges auf. Im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer diese besondere Gefährdung mit einzubeziehen. Des Weiteren sind die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz nach einem Rangfolgenprinzip zu beachten und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zu treffen, siehe hierzu § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV. Darüber hinaus sind ggf. zusätzliche Maßnahmen entsprechend der ASR A1.8 Verkehrswege sowie die ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen zu berücksichtigen.

Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Verwendung von Arbeitsplattformnetzen und Netzzubehör, die als Arbeitsplatz / Verkehrsweg bzw. als Einrichtungen zum Auffangen von Personen verwendet werden und beschreibt hierzu eine Standardausführung.

Die Verwendung von Arbeitsplattformnetzen schließt die Errichtung, Demontage sowie die sachgemäße Lagerung, Transport und Gebrauch (Benutzung) ein.