DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 12.1 - 12
Fahrzeuge mit Treibgas-Antrieb für den innerbetrieblichen Verkehr

12.1
Allgemeines

Treibgasantriebe von Fahrzeugen sind Otto-Verbrennungsmotoren, denen als Kraftstoff Treibgas zugeführt wird.

Im innerbetrieblichen Bereich werden diese Antriebe z.B. an Gabelstaplern verwendet (Bild 12-1).

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Bild 12-1: Treibgas-Stapler mit Versorgung aus Treibgasflasche

(Quelle: Jungheinrich)

Der Anteil an treibgasbetriebenen Gabelstaplern dürfte bei ca. 10 bis 15 % liegen.

Um auch hier eine unbeabsichtigte Freisetzung von Flüssiggas (Treibgas) zu verhindern, müssen folgende Schutzziele vorrangig verwirklicht sein:

  • Einsatz geeigneter Bauteile gemäß den gestellten Anforderungen (Schläuche, Leitungen, Verdampfer/Druckregler u.a.),

  • Schutz der Bauteile gegen mechanische Einwirkungen, insbesondere durch Anordnung innerhalb der äußeren Begrenzung eines Fahrzeuges,

  • Schutz der Bauteile gegen dynamische Einwirkungen (z.B. durch Fahrbeanspruchungen),

  • Schutz der Bauteile gegen unzulässige Erwärmung (z.B. durch Motor- oder Abgaswärme)

    und

  • Schutz der Treibgastanks gegen Überfüllung und während des Betankens.

Einige schwere Unfälle im Zusammenhang mit Flüssiggas-Antrieben an kraftbetriebenen Flurförderzeugen wurden verursacht durch

  • Verwechseln von Treibgasflaschen mit Brenngasflaschen,

  • Startversuche (bei Startschwierigkeiten) nach Betätigen des Kaltstartknopfes am Verdampfer/Druckregler in Verbindung mit ungeeigneten bzw. beschädigten Druckreglern,

  • falsche Bedienung bzw. fehlerhafte oder undichte Verbindung zwischen Füllpistole und Füllventil beim Betanken von Treibgastanks

    sowie

  • Kälteverbrennungen an der Hand infolge Nichtbenutzung von Schutzhandschuhen beim Bedienen einer Treibgastankstelle.