DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Boden und Grundwasser

Tätigkeiten, bei denen Böden mechanisch bewegt werden, können zu einer Entwicklung von Stäuben führen. Diese Stäube können inhalativ aufgenommen und in geringerem Umfang durch Verschlucken auch in den Magen/Darm-Trakt gelangen.

Weiterhin kann es bei händischen Tätigkeiten auch zu einem direkten Hautkontakt und damit zur Aufnahme biologischer Arbeitsstoffe, z.B. über verletzte oder geschädigte Hautpartien, kommen.

Tätigkeiten und Umgang mit Grundwasser umfassen z.B. die Förderung von Grundwasser im Rahmen von Absenkungsmaßnahmen, Verlegen von Rohrleitungen, Einbau von Drainagen.

Dabei überwiegt als Expositionsmöglichkeit der Hautkontakt. Allerdings kann es bei verschiedenen Tätigkeiten, wie dem Ableiten von gefördertem Grundwasser in offene Systeme, auch zur Bildung von Aerosolen und damit zur Möglichkeit der Inhalationen Aufnahme kommen.

Bei Arbeiten auf Milzbrandverdachtsstandorten sollte für die Gefährdungsbeurteilung wie in der Abbildung 2 beispielhaft dargestellt, vorgegangen werden. Besonders relevant ist dabei eine sorgfältige historische Erkundung. Hierfür sind auch Daten der verantwortlichen Behörden, z.B. Landesgesundheitsämter oder Veterinärämter, heranzuziehen. War das Einzugsgebiet für die in den entsprechenden Anlagen verwerteten Leder bzw. Felle lediglich lokal und sind in der Vergangenheit keine Milzbranderkrankungen aufgetreten, ist das Risiko als relativ gering zu beurteilen. Kamen die Felle jedoch aus dem Ausland oder sind z.B. keine Daten mehr verfügbar, sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Diese sollten zunächst auf "Schwerpunkte" (z.B. Wäscherei) beschränkt bleiben. Siehe hierzu auch "Leitfaden zu Erkundung ehemaliger Gerbereistandorte".