DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 8.9 - 8.9 Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Weiterhin sind Feuerlöscheinrichtungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Druck zusätzlichen besonderen wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu unterziehen.

8.9.1 Feuerlöscher

Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort (wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung) unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher gemäß ASR A2.2 alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen instand zu halten.

Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung".

Ein Instandhaltungsvermerk mit Datumsangabe ist fest am Feuerlöscher anzubringen.

Lässt der Hersteller von der genannten Frist abweichende längere Fristen für die Instandhaltung zu, können diese vom Arbeitgeber herangezogen werden. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen sind zu beachten.

8.9.2 Wandhydranten

Wandhydranten sind gemäß DIN 14462 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich instand zu halten. Je nach Bundesland können zusätzliche baurechtliche Prüfungen erforderlich werden.