DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 5.13 - 5.13 Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen

Für die Brandbekämpfung müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl an leicht erreichbarer Stelle bereitgestellt sein. Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Werden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, sind zusätzliche Maßnahmen festzulegen, um Entstehungsbrände schneller erkennen und bekämpfen zu können. Eine Maßnahme neben dem Ausrüsten von Bereichen mit Brandmeldeanlagen ist z. B. die Erhöhung der Anzahl der geeigneten Feuerlöscher.

LELöschvermögen (Rating gemäß: DIN EN 3-7:2007-10)
Brandklasse ABrandklasse B
15A21B
28A34B
355B
413A70B
589B
621A113B
927A144B
1034A
1243A183B
1555A

Abb. 5-2 Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

Hinweis:

Laut Beispielsammlung der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" sind Kfz-Werkstätten Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung. Folglich ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, aus der sich die weiteren Maßnahmen zur Grundausstattung ergeben, wie die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher, die Ausbildung von Brandschutzhelferinnen und-helfern und gegebenenfalls die Bestellung von Brandschutzbeauftragten.

Die erforderliche Anzahl der geeigneten Feuerlöscher in der Grundausstattung richtet sich nach Brandgefährdung, Grundfläche und dem Löschvermögen eines Feuerlöschers. Für die Berechnung der bereitzustellenden Anzahl von Feuerlöschern ist entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" das Löschvermögen maßgeblich. Da das Löschvermögen nicht additionsfähig ist, wurde die Hilfsgröße "Löschmitteleinheit" (LE) eingeführt (siehe Abbildung 5-3).

Die Zuordnung des Löschvermögens eines Feuerlöschers zu den Löschmitteleinheiten ist in der Übersicht der Tabelle dargestellt (siehe Abbildung 5-2).

Grundfläche bis m2Löschmitteleinheiten
506
1009
20012
30015
40018
50021
60024
70027
80030
90033
100036
je weitere 2506

Abb. 5-3 Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

Arten von FeuerlöschernBrandklassen DIN EN 2:2005-01
ABCD
zu löschende Stoffe
Feste, glutbildende StoffeFlüssige oder flüssig werdende StoffeGasförmige Stoffe, auch unter DruckBrennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause)
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver+++-
Kohlendioxidlöscher-+--
Schaumlöscher++--

Abb. 5-4
Eignung von Feuerlöschern für den jeweiligen Einsatzzweck (DIN EN 2:2005-01) + = geeignet - = nicht geeignet

Üblicherweise werden in Kfz-Werkstätten Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver, Schaumlöscher sowie Kohlendioxidlöscher bereitgehalten. Die geeigneten Einsatzzwecke der Feuerlöscher unter Bezugnahme auf die Brandklasse zeigt die Abbildung 5-4.

Um sicherzugehen, dass die Feuerlöscher auch funktionsfähig sind, müssen sie mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Der Prüfungsvermerk ist am Feuerlöscher anzubringen. Feuerlöscher müssen immer leicht zugänglich sein.

Eine ausreichende Anzahl von Personen muss mit der Handhabung und dem Umgang der Feuerlöscheinrichtung vertraut gemacht werden. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.

Zum Ablöschen brennender Kleidung müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen verwendet werden. Es sollte ein Feuerlöscher verwendet werden, da er in allen Fällen eine sichere und schnelle Brandbekämpfung ohne zusätzliche Verletzungsgefahren für die zu rettende Person gewährleistet. Folgende Hinweise zur Personenbrandbekämpfung mit einem Feuerlöscher müssen beachtet werden:

  • Einen Mindestabstand zur brennenden Person von 2 bis 3 m einhalten.

  • Das Gesicht möglichst nicht mit dem Löschmittel beaufschlagen.

  • Der erste Löschstrahl ist auf den Oberkörper (Brust und Schulter) zu richten, um Hals und Kopf vor den hochschlagenden Flammen zu schützen.

  • Anschließend wird der Löschstrahl am Körper weiter nach unten und zu den Seiten geführt.

  • Die Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers beachten.

Weitere Informationen zu diesem Thema können der

  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" - Neuauflage mit neuem Titel in Vorbereitung: "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" -,

  • DGUV Information 205-025 "Feuerlöscher richtig einsetzen",

  • DGUV Information 205-034 "Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen" - Veröffentlichung in Vorbereitung - und der

  • DGUV Information des Sachgebiets Betrieblicher Brandschutz "Einsatz von Löschdecken" - künftig als Fachbereich AKTUELL -

entnommen werden.

Durch den Austritt von Kraftstoff ist die Gefahr einer Zündung und damit eines Brands besonders groß. Deshalb sind für diese Arbeitsplätze und Tätigkeiten entsprechende Gefährdungsbeurteilungen erforderlich und mindestens in unmittelbarer Nähe derartiger Arbeitsplätze und Tätigkeiten geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen.

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Abb. 5-5 Vorgehensweise beim Löschen von Personenbränden mit einem Handfeuerlöscher