DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 3.1 - 3 Anforderungen an den Kassentisch
3.1 Freie Bewegungsfläche

Wählen Sie den Bewegungsraum so, dass die Beschäftigten sich bei Durchführung ihrer Arbeitsabläufe ungehindert bewegen können.

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Für weitere Informationen siehe
·LV 20 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen".
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Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 fordert eine Bewegungsfläche von 1,50 m2 bzw. bei betriebstechnischen Gründen stattdessen diese Fläche in der Nähe des Arbeitsplatzes. Gleichzeitig darf die Tiefe oder Breite an keiner Stelle des Arbeitsplatzes 1 m unterschreiten.

Es ist grundsätzlich zulässig für reine Steh-Kassenarbeitsplätze auch kleinere Flächen zum Stehen zu planen. Dabei ist zu beachten, dass bei Einsatz einer Stehhilfe genügend Raum zum Wegsetzen dieser vorhanden sein muss, sodass sie den Arbeitsablauf nicht behindert oder den Zugang einengt. Für Arbeitsplätze, an denen die Kassiertätigkeit mit anderen Tätigkeiten (z. B. Lottoannahme, Tabakwaren aus einem rückwärtigen Regal verkaufen, Retourenabwicklung, Geschenkkorbservice) kombiniert wird, gilt diese Ausnahme nicht.

Bei einem Tandem-Steh-Kassentisch muss ein Mindestabstand von 0,9 m zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden. Ein ungehindertes Betreten und Verlassen des Steh-Kassentischs muss für beide Personen möglich sein.

Der Zugang zum Kassenbereich muss mind. 0,60 m breit sein.

Kommen in der Betriebsstätte Einkaufswagen zum Einsatz, muss das Kassenpersonal gegen Anfahren durch Einkaufswagen geschützt sein. Dies kann durch eine bis in Arbeitsplattenhöhe geschlossene Kassenbox erfolgen. Durch die Lage des Zugangs bzw. durch eine Tür zum Kassentisch kann die Gefährdung gemindert werden.

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Für weitere Informationen siehe
·"Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A1.2)
·"Verkehrswege" (ASR A1.8)
·DGUV Information 207-002 "Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen".
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Bei der Beschäftigung, insbesondere von Personen mit körperlicher Behinderung, ist individuell zu klären, ob sämtliche Mindestflächen nach Arbeitsstättenrecht ausreichen oder zusätzliche Flächen zu berücksichtigen sind.