DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Raumtemperatur

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Für weitere Informationen siehe
·"Raumtemperatur" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.5).
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In der Regel ist Kassiertätigkeit im Sinne der Arbeitsschwere nach ASR A3.5 als leichte Tätigkeit einzuordnen. Die Raumtemperatur muss demnach bei Sitz- Kassenarbeitsplätzen mindestens 20 °C betragen. Beachten Sie, dass Menschen individuell unterschiedlich auf niedrige oder hohe Temperaturen reagieren. Gegebenenfalls kann der Einsatz einer Zusatzheizung (siehe Kap. 5.6 "Sonstige Arbeitsmittel an der Kasse) am Kassenarbeitsplatz, die durch die Beschäftigten reguliert werden kann, die Arbeitsbedingungen verbessern. Neben der Lufttemperatur kann auch die Beschaffenheit des wärme-isolierten Fußbodens im Kassenarbeitsplatz (siehe Kap. 3.2 "Fußboden") das Temperaturempfinden positiv beeinflussen.