DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Anforderungen an den Kassentisch
3.1 Freie Bewegungsfläche

ccc_1497_as_6.jpg
Für weitere Informationen siehe
·LV 20 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen".
ccc_1497_as_7.jpg

Wählen Sie den Bewegungsraum so, dass die Beschäftigten sich bei Durchführung ihrer Arbeitsabläufe ungehindert bewegen können.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 fordert eine Bewegungsfläche von 1,50 m2 bzw. bei betriebstechnischen Gründen stattdessen diese Fläche in der Nähe des Arbeitsplatzes. Gleichzeitig darf die Tiefe oder Breite an keiner Stelle des Arbeitsplatzes 1 m unterschreiten.

Es ist grundsätzlich zulässig, für reine Kassenarbeitsplätze auch kleinere Flächen zu planen. Für Sitz- und Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätze gilt als Mindestmaß 600 mm × 800 mm, wenn das Stuhluntergestell in überbaute Fläche hineinragen kann. Für Arbeitsplätze, meist Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätze, an denen die Kassiertätigkeit mit anderen Tätigkeiten (z. B. Lottoannahme, Tabakwaren aus einem rückwärtigen Regal verkaufen, Retourenabwicklung, Geschenkkorbservice) kombiniert wird, gilt dieses Mindestmaß nicht. Bei Sitz- und Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätzen ist zu beachten, dass die erforderlichen Stuhlbewegungen, der ungehinderte Ein- und Ausstieg sowie ein Körperhaltungswechsel bei der Arbeit möglich sein müssen. Bei kombinierten Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätzen muss zusätzlich genügend Raum zum Wegsetzen oder Unterschieben des Arbeitsdrehstuhls mit verlängerter Gasdruckfeder vorhanden sein, sodass er den Arbeitsablauf nicht behindert oder den Zugang einengt.

Bei einem Tandem-Kassentisch muss ein Mindestabstand von 0,9 m zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden. Ein ungehindertes Betreten und Verlassen des Kassentischs muss für beide Personen möglich sein. Der Zugang zum Kassentisch muss mind. 0,60 m breit sein.

Kommen in der Betriebsstätte Einkaufswagen zum Einsatz, muss das Kassenpersonal gegen Anfahren durch Einkaufswagen geschützt sein. Dies kann durch eine bis in Arbeitsplattenhöhe geschlossene Kassenbox erfolgen. Durch die Lage des Zugangs bzw. durch eine Tür zum Kassentisch kann die Gefährdung gemindert werden.

Bei der Beschäftigung, insbesondere von Personen mit körperlicher Behinderung, ist individuell zu klären, ob sämtliche Mindestflächen nach Arbeitsstättenrecht ausreichen oder zusätzliche Flächen zu berücksichtigen sind.

ccc_1497_as_6.jpg
Für weitere Informationen siehe
·"Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A1.2)
·"Verkehrswege" (ASR A1.8)
·DGUV Information 207-002 "Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen".
ccc_1497_as_7.jpg