DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 3.5 - Erste Hilfe

Der Unternehmer muss eine wirksame Erste Hilfe gewährleisten. Dies erfordert grundsätzlich die Anwesenheit eines Ersthelfers an der Arbeitsstelle.

Von den an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen arbeitenden Personen muss eine ausreichende Anzahl so ausgebildet und unterwiesen sein, dass sie bei elektrischem Schlag und/oder Verbrennungen entsprechend Erste Hilfe leisten können.