DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 4.1 - 4 Wendeanlagen
4.1 Grundsätzliche Forderungen

Abfall darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften, z. B. DGUV Vorschrift 43 und 44 "Müllbeseitigung", nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 und 44 "Müllbeseitigung" (am 01. 10. 1979) gebaut sind oder bei denen der Feststellungsbeschluss nach dem 01. 10. 1979 rechtskräftig wurde, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage (Wendekreis, Wendeschleife oder Wendehammer) verfügen.

Für die neuen Bundesländer und den Ostteil von Berlin gilt statt dem 01. 10. 1979 der 01. 01. 1991. Entsprechendes gilt auch für umgebaute oder grundhaft instand gesetzte Straßen.