DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Koordinator

Ein Koordinator ist immer dann zu benennen, wenn sich verschiedene Arbeitsgruppen gefährden können. In den meisten Fällen wird eine gegenseitige Gefährdung zu unterstellen sein, auch wenn sie zunächst nicht offensichtlich ist. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, einen Koordinator zu bestellen. [§ 6 BGV A1, BGR A1, BGI 528]

Der Koordinator

  • ist vom Auftraggeber zu benennen;

  • verfügt über Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des (der) Auftragnehmer;

  • muss den verantwortlichen Beschäftigten des Auftragnehmers bekannt gemacht werden;

  • ist über eingeschaltete Subunternehmer zu informieren;

  • stellt einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf, der gegenseitige Gefährdungen verhindert;

  • ist daher vom Auftragnehmer über vorgesehene Arbeits- und Pausenzeiten, Personalstärke, die geplante Arbeitsweise und verantwortliche Personen zu unterrichten

Weitere Informationen sind der BG-Information: Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528) zu entnehmen.

Im Anhang findet sich ein Formular zur Bekanntmachung des Koordinators (S. 97).