Abschnitt 3.2 - 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze im Raum
Die Arbeitsplätze sollen so angeordnet werden, dass die Beschäftigten ausreichende Bewegungsfreiheit haben und bei ihren Bewegungsabläufen nicht behindert werden. Außerdem müssen sie die Möbel ungehindert öffnen und nutzen können, ohne dass sie sich dabei verletzen und sich oder andere behindern. Dafür sind die notwendigen Flächenmaße und Flächenüberlagerungen zu beachten. Darüber hinaus sind ausreichend breite Verkehrswege notwendig.
Flächenbedarf am Arbeitsplatz
Stellfläche
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Benutzerfläche am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz im Bürobereich
Benutzerflächen an Besucher- und Besprechungsplätzen, Schränken usw. im Bürobereich
Funktionsfläche
Verkehrs-/Fluchtwegefläche
Zusätzlich beachten:
Überlagerungsmöglichkeiten der Flächen
Spezielle Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit
Die Festlegungen für die notwendigen Flächen an Arbeitsplätzen im Allgemeinen enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
ASR A1.8 "Verkehrswege"
ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"
ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".
In dieser DGUV Information werden außerdem weitergehende Anforderungen an Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Möbeln im Bürobereich aufgeführt.
Flächen am Arbeitsplatz |
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Abb. 5
Flächen am Arbeitsplatz
Stellfläche |
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Stellflächen sind die Projektionsflächen der Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände auf dem Boden, unabhängig davon, ob diese den Boden berühren oder nicht.
Dies können z. B. sein: Büromöbel, Büromaschinen, Computer, Leuchten, Pflanzenkübel (Abb. 6 u. 7). Stellflächen an einem Arbeitsplatz dürfen sich überlagern - z. B. Tisch und Untertischcontainer, Computer, Stehleuchte. Die erforderliche Beinraumfreiheit muss gewährleistet bleiben (Abb. 3).
Abb. 6
Stellfläche eines Arbeitstisches, Arbeitsstuhles und eines Containers
Abb. 7
Stellfläche einer Stehleuchte und eines Schrankes
Bewegungsfläche |
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Bewegungsflächen nach ASR A1.2 sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.
Ausreichende Bewegungsflächen sind notwendig, um die natürlichen Bewegungsabläufe des Menschen zu ermöglichen und wechselnde Körperhaltungen (dynamisches Sitzen und Stehen) zu fördern (Abb. 8).
Bei regelmäßig genutzten Arbeitsplätzen muss die Bewegungsfläche mindestens 1,50 m2 betragen. Darüber hinaus sind folgende Mindestmaße vorzusehen: Tiefe: 1000 mm Breite: 1000 mm |
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Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Arbeitsplätze, an denen im Sitzen und im Stehen - z. B. an Counterarbeitsplätzen - gearbeitet wird. Bei Arbeitsplätzen mit stehender nicht aufrechter Körperhaltung (z. B. hockend, gebückt) ist für die Bewegungsfläche eine Mindesttiefe von 1200 mm vorzusehen.
Rollstuhlfahrende benötigen am Arbeitstisch eine Bewegungsfläche von 1500 x 1500 mm. Bei hinreichender Unterfahrbarkeit des Arbeitstisches kann die Tiefe der Bewegungsfläche auf bis zu 1200 mm verringert werden. Zudem ist eine freie unverstellte Bewegungsfläche von mindestens 1500 x 1500 mm vor Türen vorzusehen.
Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen dürfen nicht verstellt und überlagert werden (Ausnahmen siehe Benutzerflächen).
Abb. 8
Bewegungsflächen an Arbeitstischen
Benutzerfläche |
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Benutzerflächen im Bürobereich sind unverstellte Bodenflächen an Arbeits- und Besprechungsplätzen oder einzelnen Möbeln, die zu einer funktions- und sachgerechten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für Beschäftigte mindestens erforderlich sind.
Mindestbreite der Benutzerfläche:
In der Regel über die gesamte Breite des Möbels, das für eine Nutzung vorgesehen ist
800 mm an Besprechungsplätzen, mindestens 700 mm bei geringem Arbeitsflächenbedarf
Mindesttiefe der Benutzerfläche:
1000 mm an Arbeitsplätzen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum genutzt werden (Abb. 9)
800 mm an Besprechungsplätzen
600 mm an Besprechungsplätzen, sofern die Benutzerfläche rückseitig frei zugänglich ist und eine Bein- und Fußraumtiefe von 800 mm eingehalten wird (Abb. 10)
800 mm an Schränken oder Regalen (Abb. 11)
Auszugtiefe zuzüglich einem Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm für stehende Tätigkeiten an Möbeln mit Auszügen (Abb. 12)
Abb. 9
Benutzer- und Bewegungsfläche am Arbeitstisch mit Container
Abb. 10
Benutzerflächen an Besprechungsplätzen
Benutzerfläche |
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Benutzerflächen dürfen grundsätzlich nicht verstellt und überlagert werden. Eine Ausnahme ist z. B. der selbstgenutzte Büroarbeitsstuhl. Zudem dürfen Benutzerflächen nicht von Bewegungs- oder Benutzerflächen anderer Arbeitsplätze oder Verkehrswegeflächen überlagert werden (Abb.14). In die Benutzerflächen von Arbeits- und Besprechungsplätzen dürfen keine Funktionsflächen von z. B. allgemein genutzten Schränken ragen. Jedoch können die Benutzerflächen durch Benutzer- und Funktionsflächen von nur an diesem Arbeitsplatz genutzten Schränken überlagert werden (Abb. 13).
Rollstuhlfahrende benötigen am Arbeitstisch eine Bewegungsfläche von 1500 x 1500 mm. Bei hinreichender Unterfahrbarkeit des Arbeitstisches kann die Tiefe der Bewegungsfläche auf bis zu 1200 mm verringert werden.
Abb. 11
Benutzerfläche an Schränken und Regalen
Abb. 12
Ermittlung der Benutzerfläche an einem Schrank mit Auszügen
Abb. 13
Zulässige Überlagerung von Bewegungs-/ Benutzerflächen und Funktionsfläche
Abb. 14
Unzulässige Überlagerung von Bewegungs-/Benutzerflächen
Funktionsfläche |
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Funktionsflächen sind Bodenflächen, die durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen wie z. B. Büromöbeln überdeckt werden.
Funktionsflächen mehrerer Möbel dürfen sich grundsätzlich nicht überlagern.
Werden Möbel oder andere Arbeitsmittel nur an einem Arbeitsplatz genutzt, dürfen sich deren Funktionsflächen überlagern. Dies gilt auch für Möbel/Arbeitsmittel, die mehreren Personen zugeordnet sind, sofern diese nicht gleichzeitig und nur gelegentlich genutzt werden. Ein Beispiel hierfür sind die Funktionsflächen von über Eck aufgestellten Flügeltürenschränken.
Quetsch- und Scherstellen sind grundsätzlich zu vermeiden.
Abb. 15
Flächen am Arbeitsplatz
Abb. 16
Funktionsfläche eines Registraturschrankes
Abb. 17
Funktionsfläche eines Flügeltürenschrankes
Verkehrs-/Fluchtwegefläche |
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Verkehrswegeflächen in Bürobereichen sind im Allgemeinen Bodenflächen, die für den Fußgängerverkehr bestimmt sind.
Fluchtwegeflächen sind nach ASR A2.3 Bodenflächen, die zur Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.
In Bürobereichen müssen ausreichend breite Verkehrswege nach ASR A1.8 vorhanden sein, damit die Beschäftigten und auch andere Personen ungehindert zum Beispiel zu ihren Arbeitsplätzen, zu Schränken oder zum Bedienbereich an den Fenstern gelangen können. Sie müssen auch als Fluchtwege geeignet sein. Ihre Breite richtet sich nach der Anzahl der Personen und muss die Mindestmaße in der Tabelle 1 aufweisen. Bei der Ermittlung der Personenanzahl müssen auch Personen berücksichtigt werden, die zu kurzen Besprechungen oder Meetings an den Arbeitsplatz kommen.
Außerdem müssen Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, Gänge zur Instandhaltung und Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr (zum Beispiel zum Öffnen der Fenster, zum Betätigen der Heizkörperventile) mindestens 600 mm breit sein (Abb. 19). Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr werden häufig als Bediengänge bezeichnet. Auf den Bediengang kann verzichtet werden, wenn alle Bedienelemente (zum Beispiel Heizkörperventil, Fenstergriff, Bedienelement der Sonnenschutzvorrichtung) frei zugänglich sind und entsprechende Maßnahmen zum Reinigen der Fenster getroffen sind.
Abb. 18
Flächen am Arbeitsplatz
Tabelle 1
Mindestbreite von Verkehrs- bzw. Fluchtwegen in Abhängigkeit der Anzahl der Personen | |||
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A | B | C | |
Nr. | Verkehrsweg Anzahl der Personen | Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen (in m) | Lichte Mindestbreiten von Verkehrswegen (in m) |
1 | bis 5 | 0,80 * | 0,90 |
2 | bis 20 | 0,90 | 1,00 |
3 | bis 50 | 0,90 | 1,20 |
4 | bis 100 | 1,00 | 1,20 |
5 | bis 200 | 1,05 | 1,20 |
6 | bis 300 | 1,65 | 1,80 |
7 | bis 400 | 2,25 | 2,40 |
Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) zulässig.
Verkehrs-/Fluchtwegefläche |
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In der ASR V3a.2 werden Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Verkehrswegen gestellt. Zum Beispiel müssen die lichte Breite von Verkehrswegen mindestens 1000 mm und von Türen mindestens 900 mm aufweisen.
Verkehrs- und Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden oder sich mit Bewegungs-, Benutzer- oder Funktionsflächen überlagern. Eine Ausnahme stellt zum Beispiel die Funktionsfläche eines Containers dar. Diese darf sich mit den Bewegungs- und Benutzerflächen oder mit Gängen zu einem von der selben Person genutzten Arbeitsplatz überlagern. Voraussetzung ist, dass sich die Auszüge im Gefahrfall schnell und leicht schließen lassen oder eine Zugangsbreite von mindestens 600 mm verbleibt.
Abb. 19
Verbindungsgang zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz und Bediengang
Verkehrswegeflächen können die Benutzerflächen der von allen Beschäftigten im Raum genutzten Schränke überlagern, wenn diese nur gelegentlich genutzt werden. Deren Funktionsflächen dürfen nicht in den Verkehrsweg ragen (Abb. 21 und 22).
Verkehrs-/Fluchtwegefläche |
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Abb. 20
Verkehrs-, Funktions- und Benutzerflächen bei häufig genutzten Schränken
Abb. 21
Verkehrs-, Funktions- und Benutzerflächen bei gelegentlich genutzten Schränken
Abb. 22
Verkehrs- und Benutzerflächen bei gelegentlich genutzten Möbeln ohne Funktionsfläche z. B. Regale
Überschlägige Flächenermittlung |
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Als Arbeitsraum mit einem Arbeitsplatz darf nur ein Raum mit einer Grundfläche von mindestens 8 m2 genutzt werden (siehe ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen").
Für die Planung und Einrichtung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen gibt die ASR A1.2 Richtwerte vor. In Büroräumen ist für diese Arbeitsplätze eine Grundfläche von 8 m2 bis 10 m2 vorzusehen. Für Arbeitsplätze in Großraumbüros ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer Störwirkungen von einer Grundfläche von 12 m2 bis 15 m2 auszugehen. Außerdem sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen, aus denen sich ein größerer Flächenbedarf ergeben kann.
Für Besprechungsbereiche kann ein zusätzlicher Flächenbedarf notwendig sein.
Für Arbeitsräume, in denen keine Büro- und Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet werden, beträgt die Grundfläche mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz, zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz.
Wenn Anforderungen nach ASR A1.2 für Kommunikationszellen wie Think Tanks, Telefonzellen oder andere Raum in Raum Systeme nicht erfüllt werden, sind diese als Einbauten anzusehen und dürfen nur zeitlich begrenzt genutzt werden.
Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen der ASR A1.2 zu Raumhöhen und Luftraum zu berücksichtigen.
Raumabmessungen |
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Raumhöhe
Die erforderliche lichte Höhe von Räumen ist abhängig von den Bewegungsfreiräumen für die Beschäftigten, der Nutzung der Arbeitsräume, den technischen Anforderungen, z. B. Platzbedarf für Lüftung und Beleuchtung und den Erfordernissen hinsichtlich des Wohlbefindens der Beschäftigten.
Außerdem steht die Höhe in Abhängigkeit von deren Grundfläche. Sie muss mindestens die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Tabelle 2
Raumgröße | Lichte Höhe |
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bei bis zu 50 m2 | mindestens 2,50 m |
bei mehr als 50 m2 | mindestens 2,75 m |
bei mehr als 100 m2 | mindestens 3,00 m |
bei mehr als 2000 m2 | mindestens 3,25 m |
Wenn auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, können die genannten Maße um 0,25 m reduziert werden. Jedoch darf eine Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden, es sei denn das Landesbaurecht sieht andere Maße vor (siehe ASR A1.2).
Sollen Büros durch den Rückbau von Wänden z. B. zu Gruppen- oder Großraumbüros gewandelt werden, ist die der neuen Grundfläche zugeordnete Raumhöhe zu berücksichtigen. Büros sind so einzurichten, dass der freie Mindestluftraum durch das Volumen von Einbauten für jeden ständig anwesenden Beschäftigten nicht verringert wird.
Der Luftraum muss mindestens betragen:
12 m3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit
15 m3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit
10 m3 für jede zusätzliche Person, die sich nicht nur vorübergehend aufhält (dies gilt nicht für Schulungs- und Besprechungsräume)
Anordnung der Arbeitsplätze
Die Anordnung der Arbeitsplätze im Raum beeinflusst die Möglichkeiten zur Konzentration, Kommunikation und Zusammenarbeit. Die Gestaltungsvarianten in einem Raum hängen stark von den Voraussetzungen des jeweiligen Raumes ab. Allgemein sollten bei der Planung der Anordnung der einzelnen Arbeitsplätze folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Die Arbeitsplätze im Raum entsprechend den Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen zueinander anordnen
Arbeitsplätze sollten eine Sichtverbindung nach außen und ausreichend Tageslicht haben
Arbeitsplätze möglichst entlang der Fensterfront anordnen, weniger in der Raumtiefe
Arbeitsplätze mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront anordnen. Blendungen und Spiegelungen auf dem Bildschirm durch Tageslicht werden dadurch gering gehalten
Arbeitsplätze für die Kommunikation untereinander in Blockaufstellung, nicht mit Blick zur Wand anordnen
Arbeitsplätze so einrichten, dass man möglichst störungsfrei sprechen oder telefonieren kann - gegebenenfalls zum Beispiel Stellwände mit schallabsorbierenden Eigenschaften einsetzen
Bei der Anordnung der Arbeitsplätze auch berücksichtigen, dass die Beschäftigten eine angemessene Privatsphäre wahren können. Arbeitsplätze mit "Türen im Rücken" und an häufig frequentierten Verkehrswegen sollten vermieden werden
Barrierefreie Arbeitsgestaltung berücksichtigen - zum Beispiel für Rollstuhlfahrende am Arbeitsplatz mehr Fläche einplanen, Schränke entsprechend anordnen, Arbeitstische und gegebenenfalls andere Möbel unterfahrbar einplanen, Greifraum in der Höhe für Bedienelemente an Möbeln, Sonnenschutz und Fenster berücksichtigen
Bei der Anordnung der Arbeitsplätze sind auch ästhetische Kriterien zu berücksichtigen
Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen nach Nummer 1 Spalte B eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" Abschnitt 3.1 von 0,90 m einzuhalten, um auch in diesen Bereichen eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen. Zudem lassen sich auf diesem Wege bauliche Maßnahmen im Sinne der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" und in der Folge Umbaumkosten vermeiden.