DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Benutzungsanforderungen

Zur Erhaltung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit wird der Unternehmer durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Arbeitsplätze und -verfahren so zu gestalten, dass niemand gefährdet wird. Dazu hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen. Er muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und erforderlichenfalls anpassen, wobei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben ist.

Dabei sind u. a. folgende Grundsätze zu beachten:

  • die Gefährdungen möglichst gering halten

  • Gefahren an der Quelle mindern

  • individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig einstufen

  • geeignete Anweisungen geben

Dabei muss der Unternehmer

  • die Gefährdungen ermitteln,

  • geeignete Maßnahmen festlegen,

  • die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

und abschließend diese Schritte dokumentieren.

Beim Einsatz von Maschinen hat der Unternehmer darauf zu achten, dass diese für die jeweilige Arbeit geeignet sind. Grundsätzlich dürfen Maschinen nur so eingesetzt werden, wie der Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung in der Betriebsanleitung vorgesehen hat.

Ist der Unternehmer aufgrund betriebsbedingter Notwendigkeiten gezwungen, die Maschine anders als vom Hersteller vorgesehen einzusetzen, so ist ihm dies grundsätzlich nicht verwehrt. Er muss dann aber die Maschine zweckentsprechend anpassen oder anpassen lassen, sodass bei der Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Eine Rücksprache mit dem Hersteller der Maschine sollte in jedem Fall erfolgen, da die Veränderung einer CE-Maschine durch den Betreiber zur Ungültigkeit der Konformitätserklärung des Herstellers führen kann.

Vor dem Einsatz der Maschine hat er eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der die neuen Risiken anschließend mit geeigneten Schutzmaßnahmen beseitigt bzw. gemindert werden. Ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dadurch nicht in vollem Umfang zu gewährleisten, hat er weitergehende geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.

Bereits vom Hersteller müssen die Maschinen mit einem hohen Sicherheitsniveau konzipiert werden. Auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz beim Betreiben der Maschinen hat das Verhalten der Beschäftigten großen Einfluss. Fehlverhalten der Arbeitnehmer, falsches Verwenden der Maschine, Manipulation von Schutzeinrichtungen, unzweckmäßige Kleidung des Bedieners, nicht bestimmungsgemäße Verwendung usw. führen oft zu Unfällen. Deshalb ist der Unternehmer verpflichtet, auf das Verhalten der Arbeitnehmer einzuwirken.

Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten an Maschinen, sei es das Aufstellen, Reinigen, Bedienen, Warten usw., sind die Arbeitnehmer mit den angemessenen Informationen zu versorgen, damit ein sicheres Betreiben gewährleistet ist. Es reicht nicht aus, ihnen die Betriebsanleitung des Herstellers zu überreichen, sondern der Unternehmer hat seine Beschäftigten durch eine Betriebsanweisung erstmalig und später regelmäßig über alle die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten umfassend zu unterweisen. Er hat sie in einen solchen Wissens- und Könnensstand zu versetzen, dass sie diese Tätigkeiten selbstständig sicher durchführen können, ohne sich oder andere zu gefährden. Die Arbeitnehmer müssen zur Durchführung der Tätigkeiten geeignet und beauftragt sein.

Arbeitnehmer mit besonderen Aufgaben, wie Instandhalter oder Einrichter, sind über die damit verbundenen spezifischen Gefährdungen speziell zu unterweisen und müssen für diese Tätigkeiten ausdrücklich die Befugnis erhalten.

Alle Informationen sind so verständlich abzufassen, dass sie der einzelne Adressat versteht. Während des Einsatzes von Maschinen hat der Unternehmer zu kontrollieren, dass diese nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Er hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen vorhanden sind und nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden.