DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben -

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Abschnitt 3.3 - 3 Schlussfassung

3.1
Die eingegangenen Stellungnahmen werden im zuständigen Sachgebiet unter Beteiligung der an den Arbeitsergebnissen interessierten Kreise im Einvernehmen mit der DGUV zur Feststellung einer gemeinsamen Schlussfassung beraten.

3.2
Die Schlussfassung einer DGUV Regel, die eine bestimmte Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert, wird in Zusammenhang mit der Erarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift aufgestellt.

3.3
Die Schlussfassung einer DGUV Regel ist dem zuständigen Fachbereich über die Leitung des Sachgebietes zur Verabschiedung vorzulegen.

3.4
Soweit auf Grund der Stellungnahmen der UV-Träger unvereinbare Auffassungsunterschiede bestehen, stellt der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV entsprechend der Anhörung der betroffenen UV-Träger und dem Ergebnis der Schlichtung die abschließende Fassung auf.

3.5
Die Schlussfassung ist dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV zur Beschlussfassung über die Aufnahme in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV vorzulegen.

3.6
Das Erscheinen der neuen DGUV Regel wird den UV-Trägern durch die DGUV mitgeteilt.

3.7
Die Zurückziehung von DGUV Regeln aus dem Vorschriften- und Regelwerk der DGUV wird vom GAP beschlossen.

3.8
Die Aufnahme von DGUV Regeln in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV sowie ihre Zurückziehung ist von der DGUV zu veröffentlichen.