DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 3 - Kennzeichnung

(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:

  1. 1.

    Hersteller oder Lieferer,

  2. 2.

    Baujahr,

  3. 3.

    Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,

  4. 4.

    Fabriknummer oder Seriennummer,

  5. 5.

    zulässige Belastung.

Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:

  1. a)

    Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,

  2. b)

    Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,

  3. c)

    Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft,

  4. d)

    Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,

  5. e)

    Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,

  6. f)

    Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke.

Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.

(2) Zusätzlich muss an Geräten angegeben sein:

  1. 1.

    Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.

    Die Angabe muss sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen,

  2. 2.

    Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten,

  3. 3.

    Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.

(3) Zusätzlich muss an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:

  1. 1.

    Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt,

  2. 2.

    Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles.

(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muss angegeben sein:

  1. Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen.

  2. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.

(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muss angegeben sein:

Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.

(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.

(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.

(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.