DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 21 - Notendhalteinrichtung

(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, sowie Elektro- und Druckluftzüge müssen eine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung haben, die die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens begrenzt ist.

(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, muss dessen Funktion überprüfbar sein.