DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

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§ 20

(1) Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, dass die Seile an ihnen sicher und ohne Abknickung befestigt werden können. Die Befestigungsstelle muss so angeordnet sein, dass das Befestigen der Seile möglichst unbehindert durch andere Bauteile erfolgen kann.

(2) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, dass ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. Ist dies bei kraftbetriebenen Geräten nicht möglich, muss eine Seilwickeleinrichtung vorhanden sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Rücke-, Lade- und Selbstbergewinden, wenn die Abmessungen des Fahrzeuges dies nicht zulassen.

(4) Das Seil darf abweichend von Absatz 1 bei Rückewinden an der Trommel so befestigt werden können, dass bei voller Abwicklung ein unmittelbares Lösen von der Trommel möglich ist.