§ 15 - Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen
Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt sind, müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben, von denen jede der Forderung des § 14 Absätze 1, 2 und 4 entspricht.