DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 7 - Zusätzliche Bestimmungen für Chlordioxidanlagen

(1) Räume von Chlordioxidanlagen müssen von anderen Räumen feuerbeständig getrennt sein.

(2) Chlordioxidanlagen müssen so eingerichtet sein, daß beim Ausbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chlordioxidlösung bzw. Chlorlösung selbsttätig unterbrochen wird.

(3) Chlordioxidanlagen müssen so eingerichtet sein, daß die alleinige Zufuhr von Natriumchlorit bzw. Säure ins zu chlorende Wasser nicht möglich ist.