Abschnitt 57 BGV D36 DA - Zu § 24 Abs. 1:
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z. B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Siehe auch § 10 Abs. 4.
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z. B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Siehe auch § 10 Abs. 4.