BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 40 BGV D36 DA - Zu § 17 Abs. 2:

Auf ausreichende Standfestigkeit ist besonders bei Tritten und Tritthockern mit ausklappbaren oder ausziehbaren Stufen oder mit abklappbaren Deckbrettern zu achten.

Die Neigung des Steig- und Stützschenkels sowie das Konizitätsmaß sind wie bei Stufenstehleitern zu wählen (siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1).

Bei Tritthockern ist die Standsicherheit auch gewährleistet, wenn in Gebrauchsstellung die Steigschenkelebene einen Winkel von höchstens 70° und die Schenkelebenen auf den übrigen drei Seiten einen Winkel von höchstens 87° zur Standfläche bilden.