Abschnitt 15 BGV D36 DA - Zu § 7:
Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Art und Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen, z. B. Stahlspitzen, Gummifüße.
Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z. B.
Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen,
Anbinden des Leiterkopfes,
geeignete Gestaltung des Leiterkopfes der Leiter, z. B. Kopfpolster,
Verbreiterung des Leiterfußes.
Geeignete Einrichtungen gegen Abrutschen der Holme an der Anlegestelle sind z. B. geeignete Abstützungen der Holme gegen das Bauwerk.
In Nass- und Fettbereichen sind in der Regel nur Anlegeleitern mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung gegen Abrutschen gesichert.
Anlegeleitern als Zugang zu Wasserfahrzeugen siehe § 3 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).
Bei Regalleitern empfiehlt es sich, die Einhak- oder Einhängevorrichtung so zu gestalten, dass die Leiter in Ruhestellung senkrecht gestellt und dabei gegen Umstürzen gesichert werden kann.