§ 32 BGV D36 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Steigleitern, die vor dem 1. Oktober 1980 in Betrieben, die der Arbeitsstättenverordnung nicht unterliegen, angebracht worden sind, gilt § 15 Abs. 1 und 6 nicht.
(2) Für vor dem 1. Oktober 1993 eingesetzte Leitern gilt § 4 Abs. 1 nicht.