DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 30 - Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken nur

  • maximal 4 Druckgasflaschen mit je bis zu 14 kg zulässigem Füllgewicht,

  • maximal 2 Druckgasflaschen mit je bis zu 33 kg zulässigem Füllgewicht

    oder

  • dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundene Brenngastanks bis zu je 200 Liter Fassungsvermögen

betrieben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feldkochherde mit maximal 4 Druckgasflaschen mit je bis zu 33 kg zulässigem Füllgewicht betrieben werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Druckgasflaschen nach Absatz 1 in Fahrzeugen nur untergebracht werden

  • in nur von außen zugänglichen Kästen oder Schränken,

    • die aus mindestens feuerhemmenden Baustoffen bestehen und so dicht ausgeführt sind, daß kein Flüssiggas in den Fahrzeuginnenraum gelangen kann,

    • in denen sich keine Zündquellen befinden,

    • die in ihrer Unterseite oder unmittelbar über der Bodenoberfläche ausreichend große Lüftungsöffnungen haben, die direkt ins Freie führen,

    oder

  • außerhalb des Fahrzeuginnenraumes.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen nur ein Versorgungsbehälter und ein Vorratsbehälter mit einem jeweiligen zulässigen Füllgewicht bis 14 kg in vom Fahrzeuginnenraum aus zugänglichen Kästen oder Schränken untergebracht werden.

(5) Druckgasflaschen nach den Absätzen 1 und 2 müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flaschenventile vom Fahrzeuginnenraum nur dann betätigt werden können, wenn

  • mit diesen Fahrzeugen keine Personen befördert werden,

  • sich eine vorhandene Bedienungsöffnung oberhalb des Flaschenventiles befindet und durch eine selbsttätig schließende Klappe gesichert ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Führerhäusern Druckgasbehälter und Öffnungen zu Aufstellungsräumen von Druckgasbehältern nicht vorhanden sind.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Versorgung der Verbrauchsanlagen in Fahrzeugen nur Brenngastanks verwendet werden, wenn gewährleistet ist, daß das Flüssiggas aus der Gasphase entnommen wird.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Fahrzeugen mit Brenngastanks diese wie folgt eingesetzt werden:

  • Für ein sicheres Betanken muß ein ausreichend großer Zugriffs- und Bewegungsbereich um den Füllanschluß vorhanden sein.

  • Bei einem Einbau in einem Gehäuse muß der Zugriff nur von außen möglich sein. Das Gehäuse muß mindestens aus feuerhemmenden Baustoffen bestehen und gegenüber dem Fahrzeuginnenraum gasdicht ausgeführt sein. Das Gehäuse muß ausreichende Lüftungsöffnungen in der Unterseite oder unmittelbar über der Bodenfläche aufweisen, die direkt ins Freie führen. In dem Gehäuse dürfen sich keine Zündquellen befinden.

  • Beim Betanken auftretende Gasansammlungen oder aus Sicherheitsventilen ausströmendes Gas darf nicht in den Fahrzeuginnenraum gelangen können.

  • Lüftungsöffnungen zum Fahrzeuginnenraum dürfen nur in ausreichendem Abstand zu dem Füllanschluß oder den Lüftungsöffnungen von Gehäusen zur Aufnahme des Brenngastanks vorhanden sein.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Brenngastanks entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Brenngastanks nicht überfüllt werden.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasbehälter so angeordnet werden, daß sie unzulässiger Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sind.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erforderliche Einrichtungen für einen gleichmäßigen Flüssiggas-Arbeitsdruck am Gasentnahmeventil des Druckgasbehälters angeschlossen werden, bei Mehrflaschenanlagen außerhalb des Fahrzeuginnenraumes in unmittelbarer Nähe der Versorgungsbehälter.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sichergestellt ist, daß vorhandene Druckregeleinrichtungen nicht mit dem Prüfdruck beaufschlagt werden.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohr- und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden.

(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei kippbaren und anhebbaren Fahrzeugaufbauten sichergestellt wird, daß infolge Zugbelastung keine Beschädigungen an den Schlauchleitungen entstehen können.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen unverrückbar angebracht und spannungsfrei an Rohrleitungen angeschlossen werden.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 50 g/h nur betrieben werden, wenn die Verbrennungsluft ausschließlich aus dem Freien entnommen wird und die Abgase unmittelbar ins Freie abgeführt werden.

(19) Abweichend von Absatz 18 dürfen Kochgeräte mit offener Flamme oder transportable Laderaumheizungen betrieben werden, wenn ausreichend bemessene Lüftungsöffnungen vorhanden sind.

(20) Kochgeräte dürfen zur Beheizung des Fahrzeuginnenraumes nicht benutzt werden.

(21) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß aus Abgasrohren nur bestimmungsgemäß Abgase austreten können.

(22) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert bis 50 g/h nur betrieben werden, wenn in der Nähe eine unverschließbare Lüftungsöffnung von mindestens 10 cm2 Größe vorhanden ist.

(23) Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sind sicher abzustellen.

(24) Um abgestellte Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.

(25) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen müssen die Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen während der Beförderung mit Gas versorgt werden müssen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 30 Absätze 5, 20, 23 bis 25 folgende Fassung:

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasflaschen nach den Absätzen 1 und 2 fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert werden.

(20) Versicherte dürfen Kochgeräte zur Beheizung des Fahrzeuginnenraumes nicht benutzen.

(23) Versicherte haben Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sicher abzustellen.

(24) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen in ausreichender Entfernung zu Bereichen, in denen sich Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden, abgestellt werden

(25) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen während der Beförderung mit Gas versorgt werden müssen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.