DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 27 - Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nur betrieben werden, wenn

  • ein unbeabsichtigtes Lösen der Einwegbehälter verhindert ist

    und

  • die Einwegbehälter so eingesetzt werden, daß die aufgebrachten Sicherheitshinweise auch im eingesetzten Zustand lesbar bleiben

    oder

  • Sicherheitshinweise an der Verbrauchsanlage jederzeit lesbar angebracht sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern so betrieben werden, daß keine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter auftreten kann.

(3) Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nicht aufbewahrt werden

  • an Orten, an denen Gefahr für diese Flüssiggasanlagen besteht,

  • in Räumen unter Erdgleiche,

  • in unbelüfteten Behältnissen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 27 Abs. 3 folgende Fassung:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.