§ 27 - Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nur betrieben werden, wenn
ein unbeabsichtigtes Lösen der Einwegbehälter verhindert ist
und
die Einwegbehälter so eingesetzt werden, daß die aufgebrachten Sicherheitshinweise auch im eingesetzten Zustand lesbar bleiben
oder
Sicherheitshinweise an der Verbrauchsanlage jederzeit lesbar angebracht sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern so betrieben werden, daß keine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter auftreten kann.
(3) Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nicht aufbewahrt werden
an Orten, an denen Gefahr für diese Flüssiggasanlagen besteht,
in Räumen unter Erdgleiche,
in unbelüfteten Behältnissen.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
hat § 27 Abs. 3 folgende Fassung:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.