DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 26 - Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Betrieb von Handschrumpfgeräten keine Schläuche verwendet werden, die länger als 8 m sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Störungen im Bewegungsablauf zwischen Brenner und Packgut die Gaszufuhr abgesperrt wird.

(3) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß Versicherte bei Schrumpfsäulen und -rahmen nicht in den Einwirkbereich der Flammen geraten können.