§ 26 - Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Betrieb von Handschrumpfgeräten keine Schläuche verwendet werden, die länger als 8 m sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Störungen im Bewegungsablauf zwischen Brenner und Packgut die Gaszufuhr abgesperrt wird.
(3) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß Versicherte bei Schrumpfsäulen und -rahmen nicht in den Einwirkbereich der Flammen geraten können.