§ 24 - Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege
In Laboratorien von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege hat der Unternehmer Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb von Verbrauchsanlagen in Räumen zu treffen.