DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 21 - Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Funktionsweise von Brennern nicht durch betriebsbedingte Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Brenner in den Brennkammern so betrieben werden, daß die Brennflammen keine Flächenberührung haben, die eine unvollkommene Verbrennung verursachen können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte bei Flämmanlagen nicht in den Arbeitsbereich der Flammen gelangen können.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Heißrauchanlagen im Durchzugbetrieb und direkter Heizung der Kammern keine Rückzündgefahr infolge der brennbaren Bestandteile des Räuchergutes bestehen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß stillgelegte Verbrauchsanlagen von den Rohrleitungen getrennt werden.