DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 14 - Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, daß in der Raumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft-Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können. Bei Verbrauchseinrichtungen, bei denen unkontrollierter Gasaustritt möglich ist, muß der ausreichende Luftwechsel durch ständige Messungen nachgewiesen werden.

(2) Im Freien errichtete Anlagen müssen so aufgestellt werden, daß die erforderliche natürliche Lüftung nicht behindert wird.

(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen notwendigerweise installiert sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Verbrauchseinrichtungen in Funktion gesetzt werden. Soweit natürliche Lüftungseinrichtungen notwendigerweise vorhanden sind, müssen diese wirksam gemacht werden.

(4) Während des Betriebes der Verbrauchseinrichtungen müssen Lüftungsöffnungen offengehalten werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen, die an Abgasanlagen angeschlossen werden müssen, nur betrieben werden, wenn sie an Abgasanlagen angeschlossen sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen, die nicht an Abgasanlagen angeschlossen werden müssen und die Verbrennungsluft in den Raum leiten, nur betrieben werden, wenn

  • die Räume gut be- und entlüftet sind

    und

  • der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgliche Konzentration erreicht.

(7) Die erforderlichen Mindestquerschnitte der Abgasleitungen sowie der Be- und Entlüftungsöffnungen dürfen nicht verkleinert werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 14 Absätze 2 bis 4 und 7 folgende Fassung:

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Freien errichtete Anlagen so aufgestellt werden, daß die erforderliche natürliche Lüftung nicht behindert wird.

(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen notwendigerweise installiert sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese vor Inbetriebnahme der Verbrauchseinrichtungen in Funktion gesetzt werden. Soweit natürliche Lüftungseinrichtungen notwendigerweise vorhanden sind, müssen diese wirksam gemacht werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während des Betriebes der Verbrauchseinrichtungen Lüftungsöffnungen offengehalten werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Mindestquerschnitte der Abgasleitungen sowie der Be- und Entlüftungsöffnungen nicht verkleinert werden.