DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen

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§ 12 - Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen

(1) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen hat sich der Unternehmer mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen mittelbare oder unmittelbare Annäherung an oder Berührung von unter Spannung stehenden Fahrleitungen festlegen zu lassen. Der Unternehmer und die Versicherten haben die festgelegten Sicherungsmaßnahmen zu beachten.

(2) Bevor die als Rückleitung für den Strom dienenden Fahrschienen einschließlich deren Verbinder unterbrochen werden, hat sich der Unternehmer zu vergewissern, dass eine ausreichende andere Rückleitung für den Strom hergestellt worden ist.